Wieso wird dieser Straftatbestand nicht mal als "erfüllt" herangezogen: "(...) wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, (...)".
Da ist auch von Beharrlichkeit die Rede. In 2, 3b und 5 sehe ich durchaus argumentative Angriffspunkte auf die "Tracker" mit ihren Methoden im Hintergrund. :-)
Grüße, Sandeeh