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  • Sandeeh

mehr als 1000 Beiträge seit 17.06.2012

§ 238 StGB: Nachstellung

Wieso wird dieser Straftatbestand nicht mal als "erfüllt" herangezogen: "(...) wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, (...)".

Da ist auch von Beharrlichkeit die Rede. In 2, 3b und 5 sehe ich durchaus argumentative Angriffspunkte auf die "Tracker" mit ihren Methoden im Hintergrund. :-)

Grüße, Sandeeh

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