Deutsche Richter sind wohl in den seltensten Fällen in der Lage, die
Schnelllebigkeit der Internets zu erfassen und daraus eine Lehre zu
ziehen: Das Internet selber kann man nicht dem deutschen Recht
unterstellen. Anders ausgedrückt: Ausländische Webseiten unterliegen
dem dortigen Recht, eine ausländische Webseite zum Gegenstand einer
webbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen deutschen
Unternehmen zu machen ist unsinnig. In diesem Fall macht sich jeder
Provider "schuldig", eine theoretisch unbegrenzte Anzahl von
ähnlichen Webseiten jetzt und in der Zukunft für ihre Kunden
zugänglich zu machen. Ein Richter sollte das sehen können, die
meisten sind aber betriebsblind.
Schnelllebigkeit der Internets zu erfassen und daraus eine Lehre zu
ziehen: Das Internet selber kann man nicht dem deutschen Recht
unterstellen. Anders ausgedrückt: Ausländische Webseiten unterliegen
dem dortigen Recht, eine ausländische Webseite zum Gegenstand einer
webbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen deutschen
Unternehmen zu machen ist unsinnig. In diesem Fall macht sich jeder
Provider "schuldig", eine theoretisch unbegrenzte Anzahl von
ähnlichen Webseiten jetzt und in der Zukunft für ihre Kunden
zugänglich zu machen. Ein Richter sollte das sehen können, die
meisten sind aber betriebsblind.