Ein Radweg ist angeblich nicht benutzungspflichtig, wenn er nicht "straßenbegleitend" ist und das ist u.a. immer dann der Fall, wenn er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt wie die Strasse, die er begleitet.
Wie ist denn jetzt die Lage, wenn der Radweg zwar nicht dieselben Vorfahrtsrechte hat wie die Strasse, die er begleitet, er aber dennoch mit einem Radwegezeichen gekennzeichnet ist?
Weiß das jemand? Kommt öfter vor, als man glaubt und dürfte sich auch auf die Benutzungspflicht durch eRoller auswirken.