Das Bundesverfassungsgericht erklärte die automatische Erfassung von
Autokennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein am 11. März 2008 für
verfassungswidrig.
In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass sowohl der Anlass
der Fahrzeugkontrollen, der Verwendungszweck der erhobenen Daten und
der Umfang der zu speichernden Informationen unzureichend bestimmt
und die Regelungen deshalb verfassungswidrig sind.
Autokennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein am 11. März 2008 für
verfassungswidrig.
In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass sowohl der Anlass
der Fahrzeugkontrollen, der Verwendungszweck der erhobenen Daten und
der Umfang der zu speichernden Informationen unzureichend bestimmt
und die Regelungen deshalb verfassungswidrig sind.