Zitat § 18 TKV:
"Kundenvorgabe der Entgelthöhe
Ab dem 1. Januar 2001 kann der Kunde gegenüber dem Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben,
bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in
Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß sicherstellen, daß diese
Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird."
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Mehrbetrugsdienste wären nicht
so schlecht, wenn das Recht denn angewendet würde.
Dietmar Vill
"Kundenvorgabe der Entgelthöhe
Ab dem 1. Januar 2001 kann der Kunde gegenüber dem Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben,
bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in
Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß sicherstellen, daß diese
Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird."
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Mehrbetrugsdienste wären nicht
so schlecht, wenn das Recht denn angewendet würde.
Dietmar Vill