Das französische Dekret ist nach EuGH-Ansicht zudem auch deswegen nicht mit den EU-Vorgaben vereinbar, weil ein Autor nachweisen müsse, dass er alleiniger Inhaber der Rechte an den Werken sei. Es könne nicht sein, dass andernfalls etwa auch die Herausgeber noch ein Mitspracherecht hätten.
Verstehe ich den Satz richtig? Nur der Autor kann bestimmen, ob sein Werk digitalisiert wird? Der Herausgeber jedoch nicht.
Das ist insofern spannend, weil ich in meiner Diplomarbeit diverse Werke zitiert habe die "et al." erstellt wurden oder wo ein Herausgeber Texte diverser mitwirkender Autoren herausgibt.
Diese wäre nach der Rechtsprechung des EuGH ja nur digitalisierungsfähig, wenn alle Autoren zustimmen.
Mal wieder ein Fall von praxisferne von Urteilen?