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mehr als 1000 Beiträge seit 29.12.2000

Zweckbindung?

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Nach Auffassung des Gerichts ist die gesetzliche Regelung der
Zweckbindung gegenüber den Befugnissen der Strafverfolgungsbehörden
aber wertlos. Hier gelte offensichtlich die Devise "Strafverfolgung
bricht Zweckbindung, selbst wenn der Gesetzgeber Letztere
ausdrücklich vorgesehen hat", kommentiert der Frankfurter
Datenschutzexperte Johann Bizer den Fall.
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Heftig, wenn ein Gericht zu dieser Einsicht kommt,  da frage ich mich
doch wie es z.B. hier
http://www.heise.de//tp/deutsch/inhalt/te/15758/1.html ausschaut?
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Der Staatsanwalt bleibt außen vor
Doch auch weniger offensichtliche Gesetzesanpassungen mussten
vorgenommen werden. So wird durch das Gesundheitsreformgesetz unter
anderem die Strafprozessordnung geändert. Die bisherige Regelung
verbot dem Staatsanwalt zwar (als Ausweitung des
Zeugnisverweigerungsrechts von Heilberuflern) den Zugriff auf in
Arztpraxen oder Krankenhäusern aufbewahrte Akten.
Unklar war jedoch, was mit Daten ist, die zum Beispiel online von
einem Dienstleister in elektronischen Akten verwaltet werden. Hier
schafft das Gesetz Klarheit: Dem Staatsanwalt wird in Paragraph 97
der geänderten Strafprozessordnung nicht nur ausdrücklich der Zugriff
auf die Daten dieser Dienstleister verwehrt, sondern auch der Zugriff
auf die elektronische Patientenkarte. Beides wird analog zu
ärztlichen Akten dem so genannten "Beschlagnahmeschutz" unterstellt.
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Ist dieser Beschlagnahmeschutz höher einzuordnen als eine
Zweckbindung oder kann es sein, daß der Schutz dann bei bestimmten
Sachen auch aufgehoben wird?

bombjack


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