Grundgesetz der BRD
Artikel 1
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
**unveräußerlichen** Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Menschenrechte
Artikel 27
(1) Jeder hat das Recht, **am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am
wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften
teilzuhaben.**
(2) Jeder hat das Recht auf **Schutz der geistigen und materiellen
Interessen**, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft,
Literatur oder Kunst erwachsen.
--> Jetzt erklär mir mal jemand, warum die Franzosen meinen, sich für
Artikel 27 der Menschenrechte nicht wirklich interessieren zu müssen.
Haben die in ihrer Verfassung nicht sowas wie wir in Artikel 1, der
sich auf die Menschenrechte bezieht?
Obwohl das mit dem *unveräusserlich* auch nicht so wirklich genau
genommen wird.
"Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst" ist doch
z.B. der Softwareentwickler, Schriftsteller oder Musiker... der
verkauft die Rechte an seinen Werken an Firmen, Verläge o.ä.. Aber
bleibt er nicht damit doch Urheber? Als solcher hat er doch das
*unveräusserliche* Recht auf Schutz seiner geistigen und materiellen
Interessen.
Ich wage jetzt einfach mal die Behauptung, dass manch ein
Künstler/Wissenschaftler ein Interesse daran hat, dass seine Werke
weite Verbreitung finden. In wie weit wird dieses Interesse denn bei
uns geschützt?
Und wenn wir schon mal dabei sind... Knebelverträge für Jungmusiker
z.B. verstoßen doch auch gegen diese Grundrechte. Zwar trifft man als
Künstler vielleicht vertragliche Übereinkommen, damit man überhaupt
eine Chance hat, etwas zu veröffentlichen, aber manchmal enthalten
diese Verträge Klauseln, die den Urhebern der Kunstwerke effektiv
sämtliche Recht an den Werken absprechen und die Rechte auf die
Verläge übertragen.
Hey, und was ist mit *unveräusserlich* ???
Nur so zum nachdenken...
Artikel 1
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
**unveräußerlichen** Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Menschenrechte
Artikel 27
(1) Jeder hat das Recht, **am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am
wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften
teilzuhaben.**
(2) Jeder hat das Recht auf **Schutz der geistigen und materiellen
Interessen**, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft,
Literatur oder Kunst erwachsen.
--> Jetzt erklär mir mal jemand, warum die Franzosen meinen, sich für
Artikel 27 der Menschenrechte nicht wirklich interessieren zu müssen.
Haben die in ihrer Verfassung nicht sowas wie wir in Artikel 1, der
sich auf die Menschenrechte bezieht?
Obwohl das mit dem *unveräusserlich* auch nicht so wirklich genau
genommen wird.
"Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst" ist doch
z.B. der Softwareentwickler, Schriftsteller oder Musiker... der
verkauft die Rechte an seinen Werken an Firmen, Verläge o.ä.. Aber
bleibt er nicht damit doch Urheber? Als solcher hat er doch das
*unveräusserliche* Recht auf Schutz seiner geistigen und materiellen
Interessen.
Ich wage jetzt einfach mal die Behauptung, dass manch ein
Künstler/Wissenschaftler ein Interesse daran hat, dass seine Werke
weite Verbreitung finden. In wie weit wird dieses Interesse denn bei
uns geschützt?
Und wenn wir schon mal dabei sind... Knebelverträge für Jungmusiker
z.B. verstoßen doch auch gegen diese Grundrechte. Zwar trifft man als
Künstler vielleicht vertragliche Übereinkommen, damit man überhaupt
eine Chance hat, etwas zu veröffentlichen, aber manchmal enthalten
diese Verträge Klauseln, die den Urhebern der Kunstwerke effektiv
sämtliche Recht an den Werken absprechen und die Rechte auf die
Verläge übertragen.
Hey, und was ist mit *unveräusserlich* ???
Nur so zum nachdenken...