Also, Miss von der Leyen:
1) Das Recht auf Informationsfreiheit steht direkt in Artikel 1
Grundgesetz. Das ist so ein Gesetz, was 1949 verabschiedet wurde und
kürzlich in Berlin das 60. feierte. Vielleicht haben Sie das
mitbekommen.
2) Weder BKA, noch Sittenpolizei sind für die Abwägung der
Verhältnismäßigkeit zuständig, wann wer eventuell gesperrt wird. Das
machen alleine die zuständigen Richter. "Gefahr im Verzuge" hatten
wir ja genug.
3) Die Unschuldsvermutung gilt auch für vermutete Verstöße im
Internet. Es kann ja nicht sein, daß das Internet ein
unschuldsvermutungsfreier Raum ist!!!111elf
1) Das Recht auf Informationsfreiheit steht direkt in Artikel 1
Grundgesetz. Das ist so ein Gesetz, was 1949 verabschiedet wurde und
kürzlich in Berlin das 60. feierte. Vielleicht haben Sie das
mitbekommen.
2) Weder BKA, noch Sittenpolizei sind für die Abwägung der
Verhältnismäßigkeit zuständig, wann wer eventuell gesperrt wird. Das
machen alleine die zuständigen Richter. "Gefahr im Verzuge" hatten
wir ja genug.
3) Die Unschuldsvermutung gilt auch für vermutete Verstöße im
Internet. Es kann ja nicht sein, daß das Internet ein
unschuldsvermutungsfreier Raum ist!!!111elf