Das Problem der Abgrenzung ist durch die Verkörperung der Erfindung
zu lösen.
Beispiel: Der Ingenieur X erfindet einen Benzinwagen mit
Eigensteuerung. Dieser Wagen kann selbsttätig von Berlin nach München
fahren und wieder zurück. Darin sind sicher patentfähige Anlagen
enthalten, aber die Steuerungsvorschriften als solche eben nicht. Das
Beispiel zeigt auch, daß Urheberrechte hier nicht als sinnvoller
Rechtsschutz fruchten, da sonst niemand mehr ohne Tantiemen zu zahlen
von Berlin nach München und zurück fahren könnte.
Beispiel: Ein selbsttätiges Flugabwehrgeschütz ist sicher ein Patent,
die ballistischen Rechenvorschriften, die hierin enthalten sind,
können es aber niemals sein.
zu lösen.
Beispiel: Der Ingenieur X erfindet einen Benzinwagen mit
Eigensteuerung. Dieser Wagen kann selbsttätig von Berlin nach München
fahren und wieder zurück. Darin sind sicher patentfähige Anlagen
enthalten, aber die Steuerungsvorschriften als solche eben nicht. Das
Beispiel zeigt auch, daß Urheberrechte hier nicht als sinnvoller
Rechtsschutz fruchten, da sonst niemand mehr ohne Tantiemen zu zahlen
von Berlin nach München und zurück fahren könnte.
Beispiel: Ein selbsttätiges Flugabwehrgeschütz ist sicher ein Patent,
die ballistischen Rechenvorschriften, die hierin enthalten sind,
können es aber niemals sein.