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389 Beiträge seit 22.08.2000

Regelung

Hallo,

was ich hier für Sachen lese. Naja, man kann alles von zwei Seiten
betrachten.

- Die Polizei belauscht einen und setzt einen Täter fest. Ein findiger
Rechtsanwalt des Täters sieht in der wahrheitsfindung(bzw.
Beweismittelkette) einen Rechtsverstoß -> das Gericht erkennt das an->
das Verfahren wird eingestellt.(Punkt) Beispielsweise kann das
Vorkommen, wenn ein Einbrecher sich auf der Flucht verletzt hat, und
der behandelnde Arzt trotz Schweigepflicht die Polizei zum Täter führt.
Der Einbrecher kann dann nicht belangt werden, weil die Polizei Beweise
hat, die Sie nicht hat(d.h. Sie dürfen nicht verwendet werden), ob der
jetzt schuldig ist oder nicht. Sonst käme ja auch eine Zeugenaussage,
die durch Folter erzwungen worden ist zur Beweisakte.

Es ist beispielsweise Mitarbeitern der Telekom nicht erlaubt, Hinweise
zu Telefonaten an die Polizei weiterzuleiten, wenn ein Einbruch geplant
wird(Die Technicker überprüfen ständig irgendwelche Leitungen, da kann
alles vorkommen). Ausnahme: Es geht um Mord oder sowas in der Art (Leib
und Seele).
 

So, wie das jetzt ist, kann keiner zufrieden sein. Die Polizei ist vom
Gutdünken über die Rechtssicherheit der Beweiskette dem Richter
ausgesetzt, der (zu unrecht abgehörte) Angeklagte auch. Im Moment kann
die Polizei eigentlich machen was Sie will(was keiner will). Ich
denke(ich bin kein Rechtsvertreter), daß das bisherige Verfahren nur
allgemeine Regelungen beinhaltet. Wenn aber durch den Umstand, daß
jemand zusätzlich abgehört wird, weil er in der Nähe des ursprünglich
abgehörten apparates telefoniert und festgenommen wird, kann dies zur
Rechtsunsicherheit führen. 

Mit Rechtsunsicherheiten kennen sich doch hier alle aus. Sowas bringt
eigentlich nur gewitzten Anwälten wie FvG was. Dann wird eine Regelung,
won einem Gericht zum anderen anders ausgelegt. 

Weiß' im Moment gar nicht, was das Geschrei soll. Die gesetzliche
Grundlage zum abhören wird nicht geändert. Nur die Handhabbarkeit.

Cu


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