Du hast einen Ausweis bei dir zu haben und kannst bis zur Identitätsfeststellung festgehalten werden.
http://www.rodorf.de/02_stpo/16.htm
Nun noch als Zitat aus der Quelle:
In § 163b Abs. 1 S. 2 StPO heißt es: Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Nichtfeststellbarkeit der Identität
Die Identität kann nicht festgestellt werden wenn
Angaben verweigert werden
ein falscher Name angegeben wird
unzureichende Ausweispapiere vorgelegt werden
Zweifeln im Hinblick auf die Echtheit der Papiere bestehen
widersprüchliche Angaben des Verdächtigen ausgeräumt werden müssen
Person ein nicht registrierter Ausländer ist.
Erhebliche Schwierigkeiten
wenn Rückfragen erforderlich sind
zur Gewalttätigkeit neigende Versammlungsteilnehmer eine Id-Feststellung am Kontrollort nicht zulassen
Beamte durch Umstehende ernsthaft bedroht werden.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (20.11.2015 16:30).