Einfach folgende Regeln schaffen:
1. Dauerschuldverhältnisse
1.1
Bei Dauerschuldverhältnissen ("Abos") sollte bei fernmündlichem
Abschluß (Internet, Telefon) zunächst ungeachtet der AGBs und
Vertragsbedingungen verpflichtend ein Kündigungsrecht auf Seiten des
Käufers bestehen: Kündigung sofort mit Frist von 8 Tagen.
1.2
Erst durch schriftliche Bestätigung durch den Käufer (Unterschrift)
sollen bzgl. Kündigungsrecht und Vertragsdauer die
Vertragsbedingungen des Anbieter gelten. Das können
dann auch gerne so Sachen wie "1 Monat zum Quartalsende
Kündigungsfrist" sein oder eine Mindestlaufzeit.
Im gleichen Zug ist dem Käufer neben dem gedruckten Vertrag auch eine
gedruckte Version der AGB zur Verfügung zu stellen - Ausnahme: er
möchte keine (weil ihm z.B. ein PDF reicht).
1.3
Bei einer Kündigung nach 1.1 sollen evtl. bereits gezahlte Beträge,
die eine über die Zeit bis zur Kündigung hinaus gehende Periode
betreffen, ohne Abzug von Kosten rückvergütet werden.
1.4.
Der Käufer hat für die schriftliche Bestätigung 14 Tage Zeit nach
Eingang der Unterlagen. Bestätigt er den Kaufvertrag nicht, wird er
automatisch beendet - unter evtl. Betrags-Rückvergütung wie in 1.3.
Evtl. wäre auch eine andere Lösung sinnvoller: der Käufer muß nicht
bestätigen, hat aber 14 Tage Zeit zum Widerspruch. Da davon
auszugehen ist, daß in den meisten Fällen ein Vertrag gewünscht ist,
könnte man somit eine Menge Schriftverkehr und Porto sparen...
--> mit diesen Regeln wird meines Erachtens weder Verkäufer noch
Käufer übervorteilt. Der Verkäufer darf schon mal mit der Leistung
(z.B. den ersten Klingelton im Jamba Sparabo) anfangen und bekommt
dafür sein Geld. Der Käufer muss, wenn er widerrufen will, nur das
bezahlen, was er wirklich bekommen hat.
Bei Aufträgen, die auf Verkäuferseite "Investitionen" oder
"Anschlusskosten" erfordern (wie z.B. beim DSL-Anschluß) sollte der
Verkäufer erst mit der AUsführung beginnen, wenn er die schriftliche
Zustimmung hat oder die Widerspruchsfrist rum ist. Wenn hier ein
Kunde "sofortige Ausführung" wünscht, kann er immer noch innerhalb 2
Tage einen Brief hinsenden oder sofort etwas faxen.
2. "Normale" Kaufverträge
Hier sollte ganz normales Kaufrecht gelten. Reicht im Bereich des
"Fernabsatzes" als Käuferschutz ja völlig aus: alles, was ich mir
online bestelle und nicht speziell für mich gemacht wird, kann ich ja
innerhalb 14 Tagen zurück senden.
Zusätzlich ist Frau L-S zu empfehlen, endlich das Thema "Abmahnungen"
neu zu regeln:
- Verbot von Mehrfachabmahnungen in kurzer Zeit
- Deckelung der Kosten einer Erstabmahnung bei "nicht gewerblichem
Handeln" ändern in "wenn die Person kein Gewrbe angemeldet hat"
(bisher wird ja auf "betreiben" abgestellt - und das kann dann auch
mal der Hauseigentümer als Dachboden-Entrümpler sein...
- "Hinweis auf Rechtsverletzung" per Brief / telefon / e-mail / FAX
als verpflichtender Standardfall machen. Max Kostenpauschale: 50 EUR
pro Fall (nicht pro Lied!).
Will der Abmahner mehr oder gleich den Anwalt einschalten, muss er
beweisen, daß dies notwendig war. "Beweis durch Behauptung" ist dabei
nicht zugelassen ;-)
Bei Impressums-Verstößen (z.B. keine Steuernummer im Impressum oder
keine Zugehörigkeit zur Kammer) ist dabei generell davon auszugehen,
daß jeder Abmahnberechtigte als Gewerbetreibender weiß (wissen muss -
meist hat er ja eine eigene Website) ), daß sowas vorhanden sein muss
und das Fehlen somit abmahnfähig ist...
6502
1. Dauerschuldverhältnisse
1.1
Bei Dauerschuldverhältnissen ("Abos") sollte bei fernmündlichem
Abschluß (Internet, Telefon) zunächst ungeachtet der AGBs und
Vertragsbedingungen verpflichtend ein Kündigungsrecht auf Seiten des
Käufers bestehen: Kündigung sofort mit Frist von 8 Tagen.
1.2
Erst durch schriftliche Bestätigung durch den Käufer (Unterschrift)
sollen bzgl. Kündigungsrecht und Vertragsdauer die
Vertragsbedingungen des Anbieter gelten. Das können
dann auch gerne so Sachen wie "1 Monat zum Quartalsende
Kündigungsfrist" sein oder eine Mindestlaufzeit.
Im gleichen Zug ist dem Käufer neben dem gedruckten Vertrag auch eine
gedruckte Version der AGB zur Verfügung zu stellen - Ausnahme: er
möchte keine (weil ihm z.B. ein PDF reicht).
1.3
Bei einer Kündigung nach 1.1 sollen evtl. bereits gezahlte Beträge,
die eine über die Zeit bis zur Kündigung hinaus gehende Periode
betreffen, ohne Abzug von Kosten rückvergütet werden.
1.4.
Der Käufer hat für die schriftliche Bestätigung 14 Tage Zeit nach
Eingang der Unterlagen. Bestätigt er den Kaufvertrag nicht, wird er
automatisch beendet - unter evtl. Betrags-Rückvergütung wie in 1.3.
Evtl. wäre auch eine andere Lösung sinnvoller: der Käufer muß nicht
bestätigen, hat aber 14 Tage Zeit zum Widerspruch. Da davon
auszugehen ist, daß in den meisten Fällen ein Vertrag gewünscht ist,
könnte man somit eine Menge Schriftverkehr und Porto sparen...
--> mit diesen Regeln wird meines Erachtens weder Verkäufer noch
Käufer übervorteilt. Der Verkäufer darf schon mal mit der Leistung
(z.B. den ersten Klingelton im Jamba Sparabo) anfangen und bekommt
dafür sein Geld. Der Käufer muss, wenn er widerrufen will, nur das
bezahlen, was er wirklich bekommen hat.
Bei Aufträgen, die auf Verkäuferseite "Investitionen" oder
"Anschlusskosten" erfordern (wie z.B. beim DSL-Anschluß) sollte der
Verkäufer erst mit der AUsführung beginnen, wenn er die schriftliche
Zustimmung hat oder die Widerspruchsfrist rum ist. Wenn hier ein
Kunde "sofortige Ausführung" wünscht, kann er immer noch innerhalb 2
Tage einen Brief hinsenden oder sofort etwas faxen.
2. "Normale" Kaufverträge
Hier sollte ganz normales Kaufrecht gelten. Reicht im Bereich des
"Fernabsatzes" als Käuferschutz ja völlig aus: alles, was ich mir
online bestelle und nicht speziell für mich gemacht wird, kann ich ja
innerhalb 14 Tagen zurück senden.
Zusätzlich ist Frau L-S zu empfehlen, endlich das Thema "Abmahnungen"
neu zu regeln:
- Verbot von Mehrfachabmahnungen in kurzer Zeit
- Deckelung der Kosten einer Erstabmahnung bei "nicht gewerblichem
Handeln" ändern in "wenn die Person kein Gewrbe angemeldet hat"
(bisher wird ja auf "betreiben" abgestellt - und das kann dann auch
mal der Hauseigentümer als Dachboden-Entrümpler sein...
- "Hinweis auf Rechtsverletzung" per Brief / telefon / e-mail / FAX
als verpflichtender Standardfall machen. Max Kostenpauschale: 50 EUR
pro Fall (nicht pro Lied!).
Will der Abmahner mehr oder gleich den Anwalt einschalten, muss er
beweisen, daß dies notwendig war. "Beweis durch Behauptung" ist dabei
nicht zugelassen ;-)
Bei Impressums-Verstößen (z.B. keine Steuernummer im Impressum oder
keine Zugehörigkeit zur Kammer) ist dabei generell davon auszugehen,
daß jeder Abmahnberechtigte als Gewerbetreibender weiß (wissen muss -
meist hat er ja eine eigene Website) ), daß sowas vorhanden sein muss
und das Fehlen somit abmahnfähig ist...
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