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  • DeGramouzelle

632 Beiträge seit 20.06.2002

fällt oder fiel Napster eigentlich auch unter §129b

§ 129b
Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter
Verfall und Einziehung

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.
Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie
durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte
Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher
ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die
Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt.
Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die
Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine
bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die
Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen
der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen
achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben
der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als
verwerflich erscheinen. 

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden. 

Wieso schreitet Otto eigentlich noch nicht zur Tat?
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