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Gravenreuth

Wer ein wenig Zeit hat sollte sich mal die folgende Seite anschauen:
http://www.klostermaier.de/fvg/faq6.html
Unser lieber Freiherr ist ein ganz abgezockter, der für seine
"Auftraggeber" kleine Leute verklagt oder sie nett "bittet" zB den
Markennamen Ballermann zu benutzen. Kleine Leseprobe:

...Stefan R. ist Mitglied einer Musik-Band, die bei einer sog.
"Ballermann-Party" auftrat. Die Party wurde von einem Dritten
veranstaltet und von diesem auf einem Plakat beworben. Der
Veranstalter gab bezüglich der Bezeichnung "Ballermann" eine
Unterlassungserklärung ab. Stefan R. wurde als Mitglied der
Musik-Band kostenpflichtig abgemahnt und per EV aufgefordert, die
Kennzeichnung "Ballermann" für die Durchführung und Veranstaltung von
Parties zu unterlassen. Ein Fan hatte auf der Homepage der Musik-Band
etwa sinngemäß "das war eine Super-Ballermannparty" nach(!) der
Veranstaltung ins Gästebuch geschrieben. Der Musiker verweigerte
sowohl Zahlung der Abmahnkosten als auch Abgabe der
Unterlassungserklärung. Es folgte eine Einstweilige Verfügung, gegen
die Stefan R. Widerspruch erhob. Die Angelegenheit ging vor Gericht.
Gravenreuth setzte eine Frist für die Bezahlung der EV-Kosten auf 14
Tage vor dem Gerichtstermin, Stefan R. bezahlte DM 2249,72 auf
Anraten seines Anwaltes. Das Gericht stellte in der mündlichen
Anhörung am 21.2.2001 fest, dass Stefan R. weder Betreiber der
Homepage, noch Veranstalter der Party war und gab der
Rechtsvertretung der Klägerin (Bernhard Syndikus) die Möglichkeit,
die Klage zurückzuziehen. Dieser beharrte und nach knapp 10 Minuten
wurde in 1. Instanz recht gesprochen: Die Einstweilige Verfügung des
LG München wurde aufgehoben, Annette Engelhardt hat die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Das Endurteil des LG München ist vorläufig
vollstreckbar und trägt das Aktenzeichen 21 O 66/01. Von den
bezahlten EV-Kosten hat Stefan R. noch keine Mark zurückbekommen. 
Auf meine Nachfrage, warum man in solch einem aussichtslosen Fall
(zumindest nach geäußerter Ansicht des Gerichtes), nicht zurückziehe,
entgegnete Gravenreuth:

Weil der Beklagte
a) die Fahrtgelegenheit zu der Party organisiert hat (= Mitstörer)
und
b) insbesondere weil er in etwa wörtlich erklärte: "Wenn wir auf
einer Ballermann-Party spielen, dann sagen wird das auch so." Er will
also mit dem Begriff "Ballermann" (auch) für seine Band werben =
Hauptstörer

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