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Re: Umsatzsteuer oben draufschlagen

InsaneBro schrieb am 14. März 2004 12:09

> > > welche den gleichen Bruttobetrag in der Summe enthält,
> >
> > nein
>
> Natürlich, was meinst Du warum Mobilcom so einen Aufriss macht. Wenn
> ein Lieferant eine Rechnung falsch ausstellt (Mehrwertsteuer nicht
> oder falsch ausgewiesen), dann ist das sein Problem, selbst wenns der
> Staat ist. Der Rechnungsbetrag ist immer Brutto und ändert sich
> natürlich auch nicht, wenn ein zusätzlicher Steuervermerk hinzukommt.
> Dumm dann nur fürs Finanzamt, dass sich der Nettobetrag ändert.

Exakt, so steht es in § 10 UStG, und so ist auch die ständige
Rechtsprechung in der Finanzgerichtsbarkeit. Wird in einer Rechnung
keine Mehrwertsteuer ausgewiesen, dann ist zwingend der ausgewiesene
Rechnungsbetrag als Brutto-Betrag anzusehen, der die Umsatzsteuer mit
enthält.

Wird der Geschäftsfall also als umsatzsteuerpflichtig beurteilt, dann
kann die Mobilcom (ich glaube nach  § 14 Abs. 1 UStG) die
Vergabebehörde zur Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis
zwingen (Der Unternehmer kann und auf Betreiben des
Leistungsempfängers muß er die Umsatzsteuer in seiner Rechnung
ausweisen, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes ist).

Der Fall, den sich die Mobilcom erhofft, steht und fällt also mit der
Qualifizierung des Linzenz-Verkaufs als "gewerblicher Betrieb" nach $
4 KStG. Wenn das zu bejahen ist, handelt es sich definitiv um eine
umsatzsteuerlich relevante Aktion. Ich zweifle allerdings stark an
der Einstufung als gewerblicher Betrieb, die kann so eigentlich nicht
richtig sein, denn bei der Vergabe durch Auktion handelt es sich ja
nicht um den Vergabevorgang an sich, der ja wohl genauso hoheitlich
ist wie eh und je, sondern nur um eine abweichende Methode zur
Ermittlung der Gebühr.

Da über die Argumentation, wieso die Transaktion jetzt nicht
hoheitlich sein soll, keinerlei Einzelheiten verfügbar sind, ist das
allerdings nur meine HO (humble oppinion).

Klaus

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