Eine Verpflichtung zur Gegenleistung entsteht für den Verbraucher
erst, wenn der Anbieter einen Vertrag mit eigenhändiger Unterschrift
(oder qualifizierter elektronischer Unterschrift gemäß
Signaturgesetz) des Kunden vorliegen hat.
Das läßt sich einem Kunden nicht unbemerkt "unterschieben".
erst, wenn der Anbieter einen Vertrag mit eigenhändiger Unterschrift
(oder qualifizierter elektronischer Unterschrift gemäß
Signaturgesetz) des Kunden vorliegen hat.
Das läßt sich einem Kunden nicht unbemerkt "unterschieben".