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  • schnoopy

mehr als 1000 Beiträge seit 03.12.2007

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 5

Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Das, meine Damen und Herren Regierenden, ist woran ihr euch zu halten habt und das steht nicht zur Debatte, darauf habt ihr alle einen Eid geschworen!

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