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Avatar von easy8
  • easy8

908 Beiträge seit 08.02.2002

Absender muss Zugang der email nachweisen

Ein Anwalt sagte mir, dass bei Ansprüchen zuerst geprüft wird, ob das entsprechende Schreiben für den Anspruch auch dem Beschuldigten zugegangen ist.

Kann der Zugang vom Absender nicht nachgewiesen werden, ist der Anspruch hinfällig.
Daher werden wichtige Schreiben auch per Einschreiben, Einwurf mit Zeugen, per Gerichtsvollzieher nachweissicher zugestellt.

Den Zugang einer email kann man nicht nachweisen, die Lesebestätigung habe nicht nur ich deaktiviert.

In diesem Falle hätten die Beschuldigten nur sagen müssen, dass sie die email nicht erhalten haben. Da spielt es dann keine Rolle, ob die email im Spamorder oder im Posteingang gelandet ist.

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