Es gibt seit 2000 ein BGH-Urteil, nachdem der Handel mit gebrauchten
Softwarelizenzen definitiv rechtens ist, wenn diese Lizenzen z.B. im
Einzelhandel als eigenständiges Produkt verkauft wurden, also
plakativ in einer Schachtel.
Es ist ferner ebenfalls erlaubt, dass Endverbraucher, und das können
auch Firmen sein, "entbündeln" dürfen, d.h. ein Käufer eines
PC-Windows-Bundles darf den PC behalten und das Windows legal
weiterverkaufen (wobei er natürlich keine Kopie behalten darf!).
Hintergrund ist die Erschöpfung: Erwirbt der Endverbraucher über
Zwischenhändler, so hat er gar keinen direkten individuellen Vertrag
mit dem Hersteller geschlossen, sondern nur mit dem Händler. Folglich
kann der Hersteller dem Endverbraucher nicht per Vertrag so einen
Verkauf verbieten, denn wo kein Vertrag, da kein Verbot.
Der aktuelle Streit mit Oracle hat _völlig andere_ Hintergründe: Hier
geht es um Volumenlizenzen, und diese kommen aus _direkten_ und vor
allem _individuellen_ Verträgen. Und in diesen ist ein Verkaufsverbot
zwischen Hersteller und Verbraucher, hier also Firmen, _vereinbart_.
In dem Prozess vertreten Oracle und UsedSoft sehr unterschiedliche
Positionen.
Es geht jedoch nicht mehr um eine Entscheidung, ob der Handel mit
gebrauchten Softwarelizenzen an sich zulässig ist. Das ist er qua
BGH-Urteil schon seit einem Jahrzehnt.
Softwarelizenzen definitiv rechtens ist, wenn diese Lizenzen z.B. im
Einzelhandel als eigenständiges Produkt verkauft wurden, also
plakativ in einer Schachtel.
Es ist ferner ebenfalls erlaubt, dass Endverbraucher, und das können
auch Firmen sein, "entbündeln" dürfen, d.h. ein Käufer eines
PC-Windows-Bundles darf den PC behalten und das Windows legal
weiterverkaufen (wobei er natürlich keine Kopie behalten darf!).
Hintergrund ist die Erschöpfung: Erwirbt der Endverbraucher über
Zwischenhändler, so hat er gar keinen direkten individuellen Vertrag
mit dem Hersteller geschlossen, sondern nur mit dem Händler. Folglich
kann der Hersteller dem Endverbraucher nicht per Vertrag so einen
Verkauf verbieten, denn wo kein Vertrag, da kein Verbot.
Der aktuelle Streit mit Oracle hat _völlig andere_ Hintergründe: Hier
geht es um Volumenlizenzen, und diese kommen aus _direkten_ und vor
allem _individuellen_ Verträgen. Und in diesen ist ein Verkaufsverbot
zwischen Hersteller und Verbraucher, hier also Firmen, _vereinbart_.
In dem Prozess vertreten Oracle und UsedSoft sehr unterschiedliche
Positionen.
Es geht jedoch nicht mehr um eine Entscheidung, ob der Handel mit
gebrauchten Softwarelizenzen an sich zulässig ist. Das ist er qua
BGH-Urteil schon seit einem Jahrzehnt.