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Re: Abschreibung wertloser Oracle-Software

VeryBigM schrieb am 22. März 2007 8:34

> Hallo,

> da ja nun ein Gericht bestätigt hat, dass online gekaufte und durch
> download bezogene Oracle-Software wertlos ist, kann ich doch eine

wertlos für wen? nicht allgemein wertlos

> solche Software auch unmittelbar zu 100% abschreiben bzw. gar nicht
> erst aktivieren, oder? Ich meine, dass ja eine Aktivierung in einer
> Anlagebuchhaltung nur erfolgen darf, wenn das Anlagegut tatsächlich
> eine (Wert-)Anlage darstellt, also noch irgend einen wirtschaftlichen
> Wert hat.

Ich bin zwar kein Steuerberater, aber in meinem Studium kam doch
einiges davon vor.

Der Softwarehändler darf abschreiben, muss es sogar sofort. Bei ihm
ist die Software ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens, das wertlos
geworden ist. Anderenfalls würde seine Bilanz dem Leser Werte
vorschwindeln, die nicht vorhanden bzw. realisierbar sind. Auf die
Aufhebung des Urteils in letzter Instanz darf er nicht vertrauen,
sondern müsste ggfs. die spätere Wertaufholung buchen.

Für den, der die Software nicht zum Weiterverkauf bereithält, sondern
eigenbetrieblich nutzt, gilt etwas anderes. Anschaffungskosten von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind immer zu aktivieren und
(bei abnutzbaren) danach über den gewöhnlichen Nutzungszeitraum zu
verteilen (sog. GWGs lassen wir hier mal weg). Der Nutzungszeitraum
bestimmt sich nach der technischen Abnutzung oder der
Vertragslaufzeit der eingeräumten Nutzung. Letzteres ist bei
immateriellen Gütern des Anlagevermöges (Software, Patente, andere
Lizenzen) üblich. Es geht, wie gesagt, nur um die Höhe der
tatsächlichen Anschaffungskosten. Welchen Wert das Wirtschaftsgut in
der Sekunde nach der Anschaffung oder im nächsten Wirtschaftsjahr
noch hat, interessiert nicht, jedenfalls nicht nach deutschem
Handels- oder Steuerrecht und solange das Wirtschaftsgut betrieblich
genutzt wird.

Zwar gibt es seit 1999 auch bei beweglichen Wirtschaftsgütern die
AfaA (Abschr. f. außergew. techn. o. wirtsch. Abnutzung). Diese war
vorher nur bei Gebäuden vorgesehen. Deswegen kann man sie aber nicht
auch auf die immateriellen Wirtschaftsgüter ausdehnen. Schon vom
Prinzip passt die AfaA nicht zu Standardsoftware.

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