Ich lese im Urteil:
"Von dem Erfordernis einer vorherigen Kontrolle der Maßnahme durch
eine dafür geeignete neutrale Stelle darf eine Ausnahme für Eilfälle,
etwa bei Gefahr im Verzug, vorgesehen werden, wenn für eine
anschließende Überprüfung durch die neutrale Stelle gesorgt ist."
Die Behoerden werden meiner Erfahrung nach regen Gebrauch davon
machen.
Euer Kressmann
"Von dem Erfordernis einer vorherigen Kontrolle der Maßnahme durch
eine dafür geeignete neutrale Stelle darf eine Ausnahme für Eilfälle,
etwa bei Gefahr im Verzug, vorgesehen werden, wenn für eine
anschließende Überprüfung durch die neutrale Stelle gesorgt ist."
Die Behoerden werden meiner Erfahrung nach regen Gebrauch davon
machen.
Euer Kressmann