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  • Bernd Schmitt

mehr als 1000 Beiträge seit 15.08.2000

Rechtslage

Es lässt sich ja nicht ausschließen, dass irgendeine Software Rechte
dritter verletzt (das ist bei geschlossener Software bereits oft
geschehen).
Wie sähe es mit Firmen aus, welche diese Software in der
Vergangenheit genutzt hätten, wie sähe es mit Privatnutzern aus?
In


http://heise.de/newsticker/foren/go.shtml?read=1&msg_id=4038933&forum_id=46326


wurde die Thematik aufgegriffen (VIELEN DANK Tom9811), ich finde aber
das Problem zu wichtig und starte deshalb hier einen neuen Thread.

Ich habe ein Beispiel gefunden, welches meiner Hoffnung nach auf
Firmen und Privatnutzer zutrifft:

Beispiel: Dieb D entwendet das Pferd des E und veräußert es nach §§
90 a Satz 3, 929 Satz 1 BGB an den B. Hier erwirbt der redliche B
wegen §§ 90 a Satz 3, 935 BGB kein Eigentum. Ein Recht zum Besitz
scheidet ebenfalls aus. B muß zwar das Pferd herausgeben, darf die
Nutzungen (§ 100 BGB), die ihm der eigene Gebrauch des Pferdes oder
dessen Vermietung an einen Reiterverein erbracht haben, behalten. Ein
Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen setzt voraus, daß der B
entweder bösgläubig hinsichtlich seines Besitzrechts (§§ 987, 990
BGB) ist oder der E ihn auf Herausgabe verklagt hat (§ 987 Abs. 1
BGB). Wird das Pferd bei einem Ausritt zu scharf geritten und kommt
es infolge eines Sturzes zu Schaden, muß der redliche, unverklagte B
den Schaden nicht ersetzten. Erkrankt das Pferd, kann der Besitzer
vom Eigentümer die Kosten eines Tierarztes ersetzt verlangen, § 994
Abs. 1 BGB.

Heisst das
 Firmen die einen aus welchen Gründen auch immer illegalen Kernel in
der Vergangenheit genutzt hätten, müssten, wenn sie nach
Bekanntwerden der Illegalität, auf einen legalen Kernel gewechselt
haben, nichts zahlen?
 Privatnutzer sind, bei gleichem Verhalten (bei Bekanntwerden
wechseln) völlig aus der Schusslinie?


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