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  • Ben Bucksch

mehr als 1000 Beiträge seit 23.04.2000

Beweise

> Als Beweise für den abgeschlossenen Handel ließ der Richter sowohl
> die Ausdrucke der Angebote als auch die entsprechenden
> Bestätigungs-Mails der Anbieterplattform für die Kaufverträge gelten.


Das kann ja wohl nicht sein. Allen hier dürfte doch wohl klar sein, daß
es trivial ist, dies zu fälschen, und daß solche "Fälschungen" ohne
weitere Informationen unmöglich von den "Originalen" zu unternscheiden
sind.

Ausgedruckte Webseiten und EMails können keine Beweise sein.


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