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Avatar von kugman

153 Beiträge seit 02.07.2001

Vertrag ist Vertrag..

 ...da beisst keine Maus nen Faden ab. So isses und darauf wird man bei
"sriösen" Auktionsseiten auch hingewiesen.
Ich zitiere EBay:
Ihr Gebot ist bindend. Bieten Sie bitte daher nur, wenn Sie den Artikel
auch wirklich kaufen möchten. Wenn Sie bei Ende der Angebotszeit
Höchstbietender sind, haben Sie einen rechtsverbindlichen Vertrag über
den Kauf des Artikels abgeschlossen. 


sodele in dem Moment, wo ich biete mach ich - rein Rechtlich gesehen -
ein Angebot. Erhalte ich den Zuschlag durch Höchstgebot ist aus dieser
beidseitigen Willenserklärung ein Kaufvertrag entstanden...
Interessant ist lediglich, ob der Käufer das Recht auf Widerruf und
Rückgabe nach §3 des Fernabsatzgesetzes hat. 
Das hat zwar in dem besagten Fall keine Wertigkeit, weil der "Käufer"
wohl nicht von diesem Recht Gebrauch machen will...


Also ich finde dieses Urteil in keinster Weise überraschend, sondern
mehr als logisch.


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