Ansicht umschalten
Avatar von DrSnuggles
  • DrSnuggles

mehr als 1000 Beiträge seit 15.03.2000

§678 BGB: Ist Dolzer schadensersatzpflichtig?

§ 678 BGB:

Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem
mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der
Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum
Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann
verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last
fällt.

Gruß,
 DrSnuggles
Bewerten
- +
Ansicht umschalten