§ 678 BGB:
Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem
mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der
Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum
Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann
verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last
fällt.
Gruß,
DrSnuggles
Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem
mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der
Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum
Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann
verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last
fällt.
Gruß,
DrSnuggles