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128 Beiträge seit 12.08.2004

Schaler Beigeschmack

Das Urteil hat einen starken Beigeschmack, da das Gericht hier darauf
abstellt, dass es sich bei dem Spamversender um einen Anwalt handelt,
und man gegen diesen keinen Anwalt braucht, weil er selbst wisse was
Rechtswidrig ist, und was nicht:

"Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Absen?der um eine
Rechtsanwaltskanzlei handelt, die sich der Rechtswidrigkeit ihres
Tuns im Wiederholungsfall bei Widerspruch bewusst sein muß, hätte
eine solche Kontaktaufnahme nahegelegen. Die so?fortige Einschaltung
eines Rechtsanwalts war weder erforderlich noch angemessen; die Klage
war daher abzuweisen."

Aber warum sollte man bei einem RA im Vergleich zum Normalbürger nach
einer Rechtsverletzung ein bessere Einsicht erwarten können? Der
Anwalt hat doch mit der Spamversendung gerade gezeigt, dass er es
auch nicht so genau nimmt.

Das klingt alles zu sehr nach einem Schonprogramm für Juristen. Davor
sollte sich ein Gericht hüten.

Zudem verkennt das Gericht ME, dass auch der Anwalt erst abgemahnt
werden musste, bevor er die sofortige Unterlassungserklärung
unterschrieb. Dafür musste der Kläger einen Anwalt bemühen.
Entsprechend müssten hier dem Kläger auch die Kosten für die
Abmahnung ersetzt werden.

Ein richtiger Schritt wäre es gewesen, dass Gericht hätte
grundsätzlich angenommen, dass eine kostenpflichtige Abmahnung bei
erstmaliger Spamversendung nur nach kostenfreiem Hinweis möglich ist.

  mfG
 C. Loscher

* info@lexexakt.de
* http://www.lexexakt.de
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