Billy Idle schrieb am 12. Juni 2007 14:06
> auch keinerlei Lust meine Fotos irgendwo zu veröffentlichen, aber ...
> mich trotzdem irgendwann einmal damit befaßt und eben noch mal
> genauer nachgeschaut.
>
> Ich gehe mal davon aus, daß die zwei Herren nicht gefragt wurden, was
> nach §22 Kunsturhebergesetz vor einer Veröffentlichung grundsätzlich
> zu tun ist.
>
> Jedenfalls dann, wenn wie hier, die betreffenden Personen eindeutig
> den Motivschwerpunkt bilden.
>
> Damit ist IMHO die Onlinestellung (Veröffentlichung) dieses
> speziellen Bildes sowieso nicht zulässig und es braucht keine
> fadenscheinigen Argumente.
>
Um mal von der anderen Seite zu argumentieren (auch wenn ich selbst
keine Bilder von Gesichtern veröffentliche): Die zwei sind kaum
identifizierbar, befinden sich im öffentlichsten aller Räume und tun
da ja hoffentlich etwas im Sinne der Allgemeinheit, wofür sie oder
ihre Vorgesetzten sich ggf. auch rechtfertigen können sollten. Das
Argument "Die haben doch nichts zu verbergen" gilt bei denen im
Staatsdienst als erste.
mfG KB
> auch keinerlei Lust meine Fotos irgendwo zu veröffentlichen, aber ...
> mich trotzdem irgendwann einmal damit befaßt und eben noch mal
> genauer nachgeschaut.
>
> Ich gehe mal davon aus, daß die zwei Herren nicht gefragt wurden, was
> nach §22 Kunsturhebergesetz vor einer Veröffentlichung grundsätzlich
> zu tun ist.
>
> Jedenfalls dann, wenn wie hier, die betreffenden Personen eindeutig
> den Motivschwerpunkt bilden.
>
> Damit ist IMHO die Onlinestellung (Veröffentlichung) dieses
> speziellen Bildes sowieso nicht zulässig und es braucht keine
> fadenscheinigen Argumente.
>
Um mal von der anderen Seite zu argumentieren (auch wenn ich selbst
keine Bilder von Gesichtern veröffentliche): Die zwei sind kaum
identifizierbar, befinden sich im öffentlichsten aller Räume und tun
da ja hoffentlich etwas im Sinne der Allgemeinheit, wofür sie oder
ihre Vorgesetzten sich ggf. auch rechtfertigen können sollten. Das
Argument "Die haben doch nichts zu verbergen" gilt bei denen im
Staatsdienst als erste.
mfG KB