Rauchen am Arbeitsplatz: nicht nur verpönt, sondern meistens auch verboten

Unternehmen können theoretisch selbst entscheiden, ob sie das Rauchen am Arbeitsplatz gestatten. Praktisch hat der Nichtraucherschutz aber immer Vorrang. Wer dann für eine Zigarette vor die Tür geht, hat schnell den Ruf weg, unproduktiv zu sein.

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Von
  • Marzena Sicking

Raucher haben es heutzutage wirklich schwer: aus Cafés, Bars und Gasthäusern wurden sie per Gesetz verbannt und auch am Arbeitsplatz wird der blaue Dunst nicht gerne gesehen. Wie eine aktuelle Umfrage von karriere.at unter 116 Arbeitgebern und 502 Arbeitnehmern ergab, gibt jeder zweite Chef seinen Mitarbeitern fixe Pausenzeiten vor, um allzuhäufige Rauch-Timeouts zu verhindern. Doch nicht nur Vorgesetzte, sondern auch Kollegen beäugen die Raucher eher misstrauisch: so ist fast die Hälfte der Arbeitnehmer (47 Prozent) überzeugt, dass ihre rauchenden Kollegen aufgrund der Qualm-Pausen weniger arbeiten als sie selbst. Ob die Pausen der nichtrauchenden Kollegen genauso kritisch betrachtet werden, darf bezweifelt werden.

Aber es ist sicher kein Vorurteil, dass der blaue Dunst die Gesundheit schädigen kann. Allgemein bekannt ist außerdem, dass nicht nur der aktive Zug am Glimmstengel, sondern auch das Passivrauchen gefährlich werden kann. Deshalb billigt der Gesetzgeber jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zu – und der Arbeitgeber muss entsprechende Maßnahmen treffen, denn er hat die Pflicht, seine Angestellten vor möglichen Schäden zu schützen (§ 618 BGB).

So heißt es im § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum Thema Nichtraucherschutz: "Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen".

Das Rauchverbot kann also für das gesamte Unternehmen, bestimmte Betriebsgebäude oder einzelne Unternehmensbereiche erlassen werden. Zugleich kann er aber beispielsweise seinen Kunden das Rauchen in bestimmten Geschäftsräumen erlauben, denn auch ein generelles Rauchverbot muss nur für Betriebsräume ohne Publikumsverkehr angenommen werden. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass der Kunde keinen Anspruch auf absolut rauchfreie Geschäftsräume hat.

Einen "Raucher-Schutz" gibt es hingegen nicht: Das Unternehmen muss seinen rauchenden Angestellten keine Ausweich-Räume oder Zonen im Gebäude für den Zigaretten-Konsum anbieten. Komplett verbieten kann der Arbeitgeber das Rauchen aber auch nicht: wenn die Mitarbeiter dann regelmäßig für eine Zigarette vor's Haus gehen, muss dies toleriert werden. Allerdings gilt diese Auszeit dann auch tatsächlich als Pause und nicht als Arbeitszeit und muss vom Unternehmen daher auch nicht vergütet werden (siehe dazu z.B. Urteil vom LAG Schleswig-Holstein 21.06.2007 – 4 TaBV 12/07).

Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, so hat dieser auch in puncto innerbetriebliches Rauchverbot ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), das Ergebnis sollte in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Auch kann das Rauchverbot als Bestandteil der Arbeitsverträge aufgenommen werden.

Wer als Raucher in eine Firma kommt, in der der Tabakkonsum nicht gerne gesehen wird, sollte sich lieber an die Vorgaben halten. So kann der Arbeitgeber die Raucherpausen vorgeben und diese Zeit von der Arbeitszeit abziehen oder ein "Nacharbeiten" fordern. Auch wer ein generelle Rauchverbot im BĂĽro ignoriert, riskiert eine Abmahnung.

Nichtraucher, die sich von qualmenden Kollegen gestört fühlen, sollten das Thema zunächst mit dem direkten Vorgesetzten besprechen und ihm so die Chance geben, das Problem aus der Welt zu schaffen. Tut er das nicht, sollte man sich beim Betriebsrat beschweren. Als letztes Mittel kann außerdem Beschwerde beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eingelegt werden. Auch ist der Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz vor dem Arbeitsgericht einklagbar und die Rechtsprechung sehr nichtraucherfreundlich. So hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise entschieden, dass selbst Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr (Urteil vom 19. Mai 2009, Az: 9 AZR 241/08) als gesundheitsschützende Maßnahmen nicht ausreichen. (Marzena Sicking) / (map)