Rechtliche Blicke auf TĂĽcken von Softwareabonnements

Viele Softwareanbieter haben sich auf Abomodelle statt dauerhafter Nutzungslizenzen verlegt. Der Weg mit gemieteter Software kann jedoch durchaus dornig sein.

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(Bild: Midjourney / Collage c't)

Lesezeit: 9 Min.
Von
  • Harald BĂĽring
Inhaltsverzeichnis

Software kommt heute vielfach befristet auf Grundlage von Softwareüberlassungsverträgen zu ihren Nutzern. Begriffe wie "Software as a Service" (SaaS) und "Mietsoftware" beschreiben diese Art der zeitweisen Überlassung. Nicht nur die Anbieter profitieren von solchen Modellen, bei denen sie dauerhaft Umsätze aus immer denselben Nutzerverhältnissen generieren. Sehr oft sind Serviceleistungen wie Cloudbetrieb, Support und laufende Aktualisierungen Bestandteil solcher Verträge. Viele Unternehmenskunden greifen gern zu Softwareabos, da die laufenden Lizenzkosten sich unkompliziert verbuchen lassen.

Solche Modelle können jedoch im Konfliktfall Tücken offenbaren – etwa bei Softwareüberlassungsverträgen, die Kunden auch dann noch zu Abozahlungen zwingen, wenn die Software nicht oder nicht mehr nutzbar ist. Häufig sehen die Verträge feste Laufzeiten vor oder gar automatische Verlängerungen in dem Fall, dass der Abonnent nicht fristgemäß ordentlich kündigt. Eine fristlose Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

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Bei einem zeitweiligen Softwareüberlassungsvertrag, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Mietvertrag darstellt, geht es dabei normalerweise um Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Einen solchen wichtigen Kündigungsgrund sieht § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor.

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