Schadensbegrenzung
In der Diskussion um das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen sind die Fronten verhärtet. Die Befürworter argumentieren mit unseriösen Zahlen und gehen nicht auf die Argumente der Gegner ein, die ihrem Zorn darüber mit ätzender Satire und Verunglimpfungen Luft machen. Ein Kompromiss scheint nicht möglich.
- Axel Kossel
Ursula von der Leyen erklärte am 26. März in einer Rede vor dem Bundestag, die Würde und die Unverletzlichkeit eines Kindes sei ein höheres Gut als die Massenkommunikation. Oder wie ihre Fraktionskollegin Michaela Noll am 6. Mai an gleicher Stelle sagte: „Wenn durch das Sperren von Internet-Seiten auch nur ein einziger Fall von sexuellem Missbrauch eines Kindes verhindert wird, dann hat es sich für mich gelohnt.“
Um diese recht pauschale Abwägung von Grundrechten beurteilen zu können, muss man die Zusammenhänge zwischen Kindesmissbrauch und der Verbreitung von Kinderpornografie kennen. Aus der Kriminalstatistik 2007 geht hervor, dass die Polizei 92 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern aufgeklärt hat, die in Verbindung mit der Herstellung und Verbreitung pornografischer Schriften standen.
Nun stellt sich die Frage, in wie vielen dieser Fälle eine Netzsperre den Täter vom Missbrauch hätten abhalten können. Es ist kaum wahrscheinlich, dass dies auch nur in einem einzigen Fall zutrifft. Denn abgesehen davon, dass es noch andere Distributionswege als das Internet gibt, bietet dieses etwa mit Tauschbörsennetzen Verbreitungsmöglichkeiten, gegen die die geplanten Sperren nichts ausrichten können. Außerdem wissen die Täter, dass potenzielle Konsumenten die Sperren einfach umgehen können.
Wenn die Sperren allenfalls die Verbreitung von Kinderpornografie geringfügig erschweren, aber keine Kinder vor Missbrauch schützen, stellt sich zwingend die Frage nach der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in Grundrechte wie Meinungs- und Informationsfreiheit. Diese Verhältnismäßigkeit lässt der aktuelle Gesetzentwurf vermissen.
Es ist mit unseren rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar, dass eine Behörde wie das Bundeskriminalamt (BKA) ohne jede Kontrolle eine geheime Zensurliste führt. Daher müsste der Gesetzgeber eine Kontrollinstanz vorsehen, also beispielsweise fordern, dass ein Richter jede Sperranordnung durch das BKA innerhalb einer vorgegebenen Frist prüft und bestätigt. Außerdem müssen die gesperrten Seiten regelmäßig überprüft und nach Entfernen der beanstandeten Inhalte unverzüglich wieder freigeben werden. Nur so würde der Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit möglichst gering gehalten.
Aus diesem Grund darf der Gesetzgeber die technische Ausgestaltung nicht der Privatwirtschaft überlassen. Für die sind DNS-Sperren zwar bequem und billig, aber sie arbeiten viel zu ungenau. Eine DNS-Sperre erschwert den Zugang zu einem ganzen Server, auf dem aber meist außer den beanstandeten noch viele legale Webseiten liegen, die oft sogar anderen Betreibern gehören. Zum Beispiel besitzen viele Arcor-Kunden eine Homepage unter der Adresse http://home.arcor.de/…. Fände das BKA auf der Seite eines einzigen Kunden kinderpornografische Inhalte und landete home.arcor.de auf der Sperrliste, wären die Seiten aller anderen Kunden ebenfalls gesperrt. Für deren Sperrung bestünde aber keine rechtliche Grundlage.
Ein Sperrgesetz muss daher eine technische Lösung vorschreiben, die das gezielte Sperren einzelner Bilder, Videos oder Texte mit kinderpornografischem Inhalt ermöglicht. Eine solche Lösung namens CleanFeed wird in Großbritannien eingesetzt. Sie arbeitet mehrstufig: Die Server auf der Sperrliste werden anhand der IP-Adresse eindeutig identifiziert. Zugriffe auf gelistete Server werden auf einen Proxy umgeleitet, der den URI der abgerufenen Dateien prüft. Nur wenn dieser ebenfalls gelistet ist, liefert der Proxy eine Fehlermeldung oder eine Hinweisseite zurück. CleanFeed ist teurer als DNS-Sperren, doch der Schutz der Verfassung darf keine Kostenfrage sein.
Auf gar keinen Fall darf die Sperre als bequemes Werkzeug das mühsamere Löschen kinderpornografischer Inhalte aus dem Netz und das damit verbundene Ermitteln der Täter ersetzen. Analysen von Listen aus Skandinavien zeigen, dass diese Gefahr besteht. Auf diesen Listen befinden sich Server etwa in Europa, wo kinderpornografische Inhalte nach Meldung bei den Behörden oder beim zuständigen Provider innerhalb weniger Stunden gelöscht werden.
Um einen solchen Missbrauch der deutschen Liste zu vermeiden, darf ein Sperrgesetz nur auf Inhalte anwendbar sein, die auĂźerhalb des Rechtsraums gehostet werden, in dem die Abschaltung der Seiten innerhalb von ein oder zwei Tagen durchsetzbar ist. Dieser Rechtsraum umfasst Europa, Nordamerika und viele weitere Staaten. Die Sperrung muss Ultima ratio bleiben, fĂĽr den Fall, dass andere Rechtsmittel nicht greifen. Im aktuellen Gesetzentwurf steht darĂĽber nichts.
Vertrauensbruch
Beim wirksamen Kampf gegen Kinderpornografie sind die Ermittler auf Nutzer angewiesen, die Anzeige erstatten, wenn sie im Netz auf solche Inhalte stoßen. 1998 gründete der Heise-Verlag mit Kooperationspartnern und in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Hannover die Initiative „Netz gegen Kinderporno“ als anonyme Meldestelle für Kinderpornos im Internet, denn Zufallsfinder mussten damals befürchten, dass gegen sie ermittelt wurde. Die Initiative führte dazu, dass diese Verfahrensweise überdacht und abgeschafft wurde. Damit hatte die Meldestelle ihr Ziel erreicht und wurde geschlossen.
Doch der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, dass Daten von Personen, die auf Seiten eines gesperrten Servers landen und so die Stoppseite abrufen, erfasst werden können. Justizministerin Brigitte Zypries erklärte dazu, dass dann ein Anfangsverdacht für Ermittlungen gegeben wäre. Das würde das mühsam aufgebaute Vertrauen der Nutzer zu den Behörden wieder zerstören. Wenn aber die Netznutzer nicht mehr wagen, Kinderpornofunde anzuzeigen, richtet dieses Gesetz mehr Schaden an, als es jemals nutzen kann.
Doch selbst wenn all diese Mängel am aktuellen Gesetzentwurf behoben werden, bleibt immer noch ein zentrales Problem bestehen: Es ist nicht zu erwarten, dass das Sperrgesetz auf den Bereich Kinderpornografie beschränkt bleibt. Bislang konnten Provider gelegentliche Aufforderungen zum Sperren bestimmter Angebote mit dem Argument zurückweisen, dass dies zu teuer und zu kompliziert sei. Dieses Argument entfällt jedoch, wenn aufgrund des geplanten Gesetzes eine Infrastruktur zum Sperren routinemäßig betrieben wird. So hat das hessische Innenministerium bereits angekündigt, dann die Sperrung von illegalen Glücksspielangeboten durchsetzen zu wollen.
Gerade hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil (siehe c't 12/2009, S. 54) für den Provider Hansenet eine Mitstörerhaftung für illegale Inhalte grundsätzlich in Betracht gezogen und nur abgelehnt, weil eine DNS-Sperre in diesem Fall nicht zumutbar und nur beschränkt geeignet sei. Auch diese Argumente würden entfallen, wenn die Provider vom Gesetz zum Betreiben einer solchen Sperre, wenn auch für andere Inhalte, gezwungen wären. Das könnte zu einer Flut von Sperrverfügungen führen, die sich aus dem Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht ableiten.
Es ist dringend an der Zeit, dass sich mehr Politiker sachlich mit den Argumenten der Gegner des aktuellen Gesetzentwurfs befassen. Sonst besteht die Gefahr, dass die Regierung im Wahlkampffieber gegen alle Vernunft ein populistisches Gesetz durchboxt, das zwar sicherlich vom Verfassungsgericht gestoppt werden wird, aber auch bis dahin schon groĂźen Schaden anrichtet. (ad)