Schluss mit lustig

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Von
  • JĂĽrgen Seeger

Fünf Euro pro Tag betrug die Teilnahmegebühr für das erste deutsche Wardriver-Treffen, das im Februar 2003 in Berlin stattfand. Zum Programm gehörten ein Workshop zum Antennenselbstbau und zur Bedienung der Wardriving-Software sowie eine Tour durch die Stadt – „natürlich mit entsprechendem Equipment zum Scannen der Wireless-Netzwerke“, was heise online damals als quasi selbstverständlich meldete.

Dabei sind Wardriver-Treffen nichts anderes als Verabredungen zu Straftaten, ein Antennenbau-Workshop eine Anleitung zum Abhören von Nachrichten. So sieht es zumindest das Wuppertaler Amtsgericht in einem bereits im April vorigen Jahres gefällten, aber erst kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06).

Zwar wurde der Angeklagte, der einen nachbarlichen Access Point ohne zu fragen als Internetzugang genutzt hatte, nur verwarnt. Erst im Wiederholungsfall drohen ihm 20 Tagessätze. Denn, so das Gericht, die Rechtlage für solche Fälle sei ja „bislang ungeklärt“ gewesen. Doch das Tatwerkzeug, sein Laptop, wurde eingezogen.

Die Urteilsbegründung wirkt auf Nicht-Juristen, gelinde gesagt, streckenweise praxisfern. Die vom WLAN-Router zugewiesene IP-Adresse gilt dem Gericht als abgehörte Nachricht, da sie nicht für den Angeklagten bestimmt war. Zudem sei eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum, sodass auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliege.

Auch wenn man Letzteres prinzipiell gutheißen mag, weil sich daraus die Vertraulichkeit der IP-Adresse etwa gegenüber Herausgabeansinnen von Sicherheitsbehörden und Medienindustrie ableiten lässt – in diesem Fall hatte ja eben nicht der Angeklagte die IP-Adresse des vermeintlich Geschädigten ausgespäht, sondern selbst eine zugewiesen bekommen. Dass es sich dabei um eine Adresse aus einem der privaten, nicht an spezielle Inhaber vergebenen IP-Adressbereiche gehandelt haben dürfte, macht das Ganze vollends absurd.

Und wie soll in der Logik des Wuppertaler Urteils ein Fall gewertet werden, bei dem sich ohne Zutun des Benutzers sein Rechner mit dem nächsterreichbaren WLAN verbindet? Will man auch dem unerfahrenen User eine aktive Prüfungspflicht aufbürden?

Fragen, die sich dem Gericht wahrscheinlich nicht gestellt haben. Leider liegt die Vermutung nahe, dass der Grund dafĂĽr wieder einmal technische Unbedarftheit war. Denn derartige Urteile haben alles andere als Seltenheitswert.

Hätte sich der Wuppertaler Richter nämlich mit der Frage befasst, welche Verhaltensweisen spürbar negative Folgen nach sich ziehen, hätte er den Betreiber des offenen WLAN verurteilt. Denn der hat durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen sein Rechnernetz für illegale Aktivitäten nahezu jeder Art zur Verfügung gestellt, von der Vorbereitung von DDOS-Angriffen über die Installation einer Spam-Schleuder bis zur Verbreitung von Kinderpornografie.

Damit soll nicht der strafrechtlichen Verfolgung von unbedarften Computer-Hobbyisten das Wort geredet werden. Doch naheliegender als die Bestrafung folgenlosen Wardrivens wäre sie allemal.

iX-Link (ole)