Gebrauchtsoftwarehandel: EuGH soll deutsche Rechtsgrundlage prĂĽfen

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zwischen Oracle und dem Gebrauchtsoftwarehändler usedSoft dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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In den Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Weiterveräußerung von Softwarelizenzen zwischen dem Kläger Oracle und dem beklagten Gebrauchtsoftwarehändler usedSoft hat der Bundesgerichtshof nun den Europäischen Gerichtshof eingebunden. Dieser soll laut Mitteilung einige Fragen zur Auslegung der europäischen Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen klären.

In dem Streit beruft sich Oracle auf das allein dem Rechteinhaber zustehende Recht der Vervielfältigung von Computerprogrammen (§ 69 c UrhG), demzufolge man von usedSoft Unterlassung verlangen könnte, da der Gebrauchtsoftwarehändler seine Kunden zum Download (und damit zur Vervielfältigung) der Software veranlasse.

Allerdings könnten sich die usedSoft-Kunden nach Auffassung des BGH auf Paragraph 69d Absatz 1 UrhG berufen, der Art. 5 Abs. 1 der europäischen Richtline umsetzt. Beide Regelungen besagen, dass die Vervielfältigung von Computerprogrammen dann nicht der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf, wenn sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des rechtmäßigen Erwerbers erforderlich ist.

Nun gilt es zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Erwerber "rechtmäßig" ist. In diesem Zusammenhang könnte nach Einschätzung des BGH auch der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz eine Rolle spielen. Laut diesem benötigt ein einmal verkauftes urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine CD-ROM mit Software anschließend keine Zustimmung des Lizenzgebers mehr. Seine Rechte haben sich mit dem ersten Verkauf "erschöpft".

Mit seiner Entscheidung, wie die genannten deutschen und europäischen Rechtsregelungen in Einklang zu bringen beziehungsweise zu interpretieren sind, wird der Europäische Gerichtshof voraussichtlich eine verbindliche Grundlage für ein Urteil im Fall Oracle gegen usedSoft und zukünftige ähnlich gelagerte Fälle schaffen. Dieses wird allerdings das national zuständige Gericht, also der Bundesgerichtshof, fällen.

Die Prozessbeteiligten gehen aber fälschlicherweise von einer direkten Entscheidung durch den EuGH aus. Während sich Oracle in einer ersten Reaktion abwartend gab und auf die bis zur endgültigen Entscheidung noch rechtskräftigen bisherigen Urteile zu seinen Gunsten verwies, äußerte sich Prozessgegner usedSoft siegesgewiss. Unabhängig von der EuGH-Entscheidung sei "die Rechtslage für den Handel mit Gebrauchtsoftware weitgehend geklärt". Dieser sei "grundsätzlich rechtmäßig". Das nicht am Prozess beteiligte Microsoft schätzt die Rolle des EuGH richtig ein und erhofft sich von ihm für den Handel mit gebrauchter Software "enge Grenzen". (ur)