Vorsicht Kunde! - Weggetauscht - Gilt die Zusatzgarantie auch für das Ersatzgerät?

Julian E. aus Würzburg hat einen guten Plan. Das zumindest glaubt er. Weil der Student nicht viel Geld hat, spart er einige Zeit und kauft dann ein teures, aber solides Notebook von Apple. Das soll die nächsten Jahre halten. Um ganz sicher zu gehen, schließt er bei seinem Händler zusätzlich auch noch eine kostenpflichtige Garantieverlängerung auf 36 Monate ab. Kurz nach dem Kauf aber geht das Notebook kaputt. Diesmal regelt Apple das noch ganz unkompliziert, Julian bekommt ein Austauschgerät. Aber auch das zeigt nach zwei Jahren erste Macken. Mit Hilfe eines Testprogrammes kann Julian einen Hardwarefehler diagnostizieren. Also packt er das Notebook ein und reklamiert beim Händler - in der sicheren Annahme, seine Zusatz-Garantie würde hier greifen. Da hat der Händler aber eine ganz schlechte Nachricht für ihn: Die Garantie bezog sich nur auf das ursprüngliche Notebook, er hätte ja nun ein Austauschgerät. Und da, so sagt der Händler, gelte die Garantie nicht.

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[b]Nutzlose Händler-Zusatz-Garantie[/b]

Wenn ein neues, teures Notebook kaputtgeht, ist das zwar ärgerlich, aber dank gesetzlicher Gewährleistung in de Regel kein Problem. Doch die gilt nur zwei Jahre. Und danach? Ein Notebook-Besitzer aus Würzburg schloss für solch einen Fall eine Zusatzgarantie ab. Dumm nur, wenn man sie dann nicht in Anspruch nehmen darf.

[b]Händlergarantie für 50 Euro[/b]

Julian E. ist 26 und studiert Informatik. Er steht kurz vor dem Diplom. An der Würzburger Uni trifft er sich regelmäßig mit seinen Kommilitonen. Seit dem Kauf des Mac Book Pro hat Julian alles auf der Festplatte, was er für die anstehenden Prüfungen braucht. Das schicke Apple-Notebook ist die ideale Lernmaschine für die drei Freunde. Über 2200 Euro musste Julian für seinen mobilen Begleiter zusammenkratzen. Gekauft hat er ihn beim dem Würzburger Apple-Händler Comacs. Weil die Anschaffung teuer war, hat Julian gleich eine so genannte Händler-Garantie mit abgeschlossen. Für gerade mal 50 Euro. Julian fühlt sich gut abgesichert [--] sollte mal was kaputt gehen. Denn er weiß: "Das Notebook ist auch wichtig für mich, weil ich nebenbei bei einem Internetprovider arbeite, da arbeite ich oft von zu Hause aus und bin auf einen funktionierenden Rechner angewiesen."

[b]Notebook nervt nach kurzer Zeit[/b]

Doch das Glück ist nur von kurzer Dauer. Drei Wochen nach dem Kauf produziert das Mac Book nervig laute Lüftergeräusche. Julian macht sich umgehend auf den Weg zum Händler und reklamiert das Gerät. Dort sagt man ihm, er solle doch mal beim Hersteller, der Firma Apple anrufen. Das tut Julian auch [--] mit Erfolg. Apple bietet ihm anstandslos ein Austauschgerät an. Kurze Zeit später kann Julian das neue Gerät bei der Firma Comacs abholen. Alles perfekt. Und: Seine zusätzlich Händlergarantie hat er bei diesem Austausch gar nicht gebraucht. Da sein Notebook noch keine zwei Jahre alt war, hatte er noch die gesetzliche Gewährleistung. Alles scheint wieder in Ordnung zu sein [--] doch dann passiert's.

[b]Wieder defekt [--] doch Händler will nicht gerade stehen[/b]

Das Notebook produziert merkwürdige Grafikfehler, und dann bleibt das Display schwarz. Rund zwei Jahre sind seit dem Kauf vergangen und Julian eilt wieder zu Comacs. Er hofft auf schnelle Hilfe und ist nun sehr froh, dass er damals die Händlergarantie abgeschlossen hatte. Doch nach kurzer Begutachtung lehnt der Händler eine kostenlose Instandsetzung ab. Julian legt seine Händlergarantie vor. Volle 36 Monate Garantie steht auf dem Beleg. Doch das interessiert den Händler nicht. 700 Euro werden fällig, denn die Garantie gelte nur fürs Originalgerät, nicht für das getauschte Notebook. Davon steht in den Garantie-Unterlagen freilich nichts. Wie kommt der Händler auf so eine abenteuerliche Idee?

[b]Verbraucherschützer: Position des Händlers nicht haltbar[/b]

Julian geht zur Verbraucherzentrale. Nach Sichtung der Unterlagen ist für die Experten klar: Die Händlergarantie gilt keineswegs nur für das Original-Notebook. Christel Klein von der Verbraucherzentrale Bayern: "Nach den Bestimmungen, die ich hier durchgelesen habe, ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein bestimmtes Serienmodell handelt. Das hätte auf den Garantiebestimmungen vermerkt sein müssen. Das ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben." Doch Comacs sieht das anders. Julian habe versäumt, den Notebook-Austausch zu melden, der Garantievertrag sei deshalb nicht auf das neue Notebook umgeschrieben worden. Martin Kipke, Geschäftsführer von Comacs: "Das Gerät A, das versichert ist, ist nicht mehr da. Wir haben jetzt Gerät B. Das ist die Problematik. Und Gerät B ist nicht versichert. Und wenn der Kunde das Gerät tauscht, dann muss er es uns ja auch sagen."

Doch Julian E. sieht das alles nach wie vor ganz anders: "Die Verbraucherzentrale hat mich in meiner Meinung gestärkt: es steht im Vertrag nirgends, dass die Garantie nur für das erste Gerät gilt." Julian hofft nun, mit dem Händler auch ohne Rechtsbeistand eine gütliche Einigung finden zu können, Ärger hatte er ja schon genug mit seinen Notebooks.

[b]Eindeutige Rechtslage[/b]

Julian E. hat allerdings beste Chancen in einem möglichen Rechtsstreit erfolgreich zu sein. Denn die Rechtslage ist klar: Der Tausch des Notebooks lief über den Händler, der somit auch verantwortlich für das Übertragen der Versicherung auf das zweite Notebook gewesen wäre.

[b]Wann lohnt sich eine Zusatzversicherung?[/b]

Eine Zusatzversicherung ist immer dann Sinnvoll. Das versicherte Gerät sollte langlebig sein und in der Regel einen Wert von mehreren hundert Euro haben, da ansonsten die Versicherungsgebühr im Verhältnis zum Kaufpreis viel zu hoch ist. Geeignet für eine Zusatzversicherung sind vor allem Geräte, die relativ schnell kaputtgehen können [--] wie etwa Notebooks. (sv-hr)