Ab 1. März werden in der Schweiz Abgaben auf MP3-Player fällig

Für Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte mit Flash-Speicher und Festplatten müssen Hersteller und Importeure ab März Abgaben zahlen, die je nach Speicherkapazität gestaffelt werden.

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Ab 1. März müssen in der Schweiz Hersteller und Importeure von digitalen Aufzeichnungsgeräten eine Vergütung für die in diesen Geräten eingebaute Speichereinheit bezahlen. Einen entsprechenden Antrag der Verwertungsgesellschaften Suisa, Suissimage, Swissperform, ProLitteris und SSA hat am 17. Januar die zuständige Schiedskommission mit leichter Verspätung genehmigt. Das geht aus einer Mitteilung der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke (Suisa) hervor. Die Regelung gelte für Geräte wie MP3-Player und Videofestplattenreceiver, nicht aber für PC-Festplatten, Speicher in Mobiltelefonen oder PDAs. Solcherlei hatten die Verwertungsgesellschaften vor einem Jahr in der Diskussion um ein neues Urheberrecht in der Schweiz gefordert. Hier arbeitet derzeit das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) an einem Entwurf.

Die Vergütung sei abgestuft nach Speicherart und Verwendung und betrage beispielsweise für Flash-Speicher, wie sie in MP3-Playern eingesetzt werden, bei einer Kapazität mit weniger als 512 MByte 2,53 Rappen pro MByte. Der Preis staffelt sich für Geräte mit bis zu 4 und mehr GByte Speicherkapazität nach unten. Für Harddiscs in Audio-Aufnahmegeräten werden pro GByte 0,469 Franken verlangt und für Harddiscs in Audiovisions-Aufnahmegeräten 0,346 Franken je GByte. Ähnliche Abgaben gibt es in der Schweiz seit 1993 für analoge Träger wie Musik- und VHS-Kassetten und seit 2002 für leere CD-Rs und DVDs.

Die Schiedskommission habe darauf geachtet, dass durch diese neue Leerträgervergütung die Nutzungskosten für die Privatkopie um nicht mehr als 6 Prozent ansteigen, heißt es weiter in der Mitteilung. Die Erhöhung werde für den Verbraucher kaum spürbar sein, da die Preise der Aufnahmegeräte aufgrund steigender Stückzahlen und der Konkurrenz stetig sinken würden. Auch habe die Schiedskommission berücksichtigt, dass Verbraucher bereits beim legalen Download zur Kasse gebeten werden.

Die Verwertungsgesellschaften sehen Techniken für Digital Rights Management "heute und in absehbarer Zeit" für die überwiegende Mehrheit der Rechtsinhaber als wenig geeignet für die Erhebung von Vergütungen an. Beispielsweise seien sie oft unter den verschiedenen Online-Anbietern nicht kompatibel. Aber auch mit der nun ergangenen Entscheidung sind die Verwertungsgesellschaften nicht ganz zu frieden. Sie sei in Teilen anfechtbar. Daher werde derzeit geprüft, zum Bundesgericht zu ziehen.

In Deutschland ist im Rahmen der Beratungen über den so genannten 2. Korb der Urheberrechtsnovellierung erneut ein Zwist unter anderem zwischen Verwertungsgesellschaften und Industrieverbänden darüber ausgebrochen, ob individuelle Abrechnung per DRM die pauschalen Urhebervergütungen für Privatkopien zumindest langfristig ablösen solle.

Zu den Diskussionen und juristischen Streitigkeiten um das Urheberrecht und zur Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes siehe den Artikel auf c't aktuell (mit Linkliste zu den wichtigsten Artikeln aus der Berichterstattung auf heise online und zu den Gesetzesentwürfen und -texten): (anw)