Apple-Garantie: Gericht untersagt mehrere Klauseln
Auf eine Klage von Verbraucherschützern hin hat das Landgericht Berlin mehrere Vorgaben in Apples einjähriger Hardware-Garantie für unzulässig erklärt. Bestimmte Klauseln "entwerten das Garantieversprechen ins Belanglose", monierte der Richter.
Das Landgericht Berlin hat sechzehn Klauseln aus Apples Hardware-Garantie für unwirksam erklärt, wie der Verbrauchzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilte. Die Verbraucherschützer hatten im Vorfeld geklagt.
Das Gericht bemängelte unter anderem, dass Apple in der Hardware-Garantie nur für Material- und Herstellungsfehler einsteht, wenn das Produkt "normal benutzt" werde – berechtigte Sachmängel können dadurch nicht als Garantiefall geltend gemacht werden, wenn "der Verbraucher sein Apple-Produkt extensiv nutze", begründet der Richter die Entscheidung. Dies entwerte "das Garantieversprechen ins Belanglose, Unverbindliche" – zumal diffus bleibe, was der iPhone-Hersteller unter Normalgebrauch versteht.
Den Ausschluss von optischen Sachmängeln wie Kratzern oder Dellen aus der Apple-Garantie erachtet das Landgericht Berlin ebenfalls als unzulässig. Damit werde die Verbrauchererwartung enttäuscht, schließlich vertreibe der Konzern "Lifestyle-Produkte, auf deren äußere Gestaltung besonderer Wert gelegt wird".
Apple hat die beanstandeten Klauseln, darunter elf aus der einjährigen Hardware-Garantie sowie fünf in der kostenpflichtigen Garantieverlängerung Apple Care Protection Plan, bereits überarbeitet. Der Konzern müsse nun prüfen, ob die geänderten Passagen "den vom Gericht formulierten Anforderungen an Herstellergarantien standhalten", erklärte der vzbv. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Europäische Verbraucherschutzorganisationen hatten Apple im Jahr 2012 bereits wegen des Verkaufs einer kostenpflichtigen Garantieerweiterung ohne ausreichenden Verweis auf die gesetzliche Gewährleistung abgemahnt. Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Berlin auch mehrere Datenschutz-Klauseln des iPhone-Herstellers für unzulässig erklärt. (lbe)