BGH: Ermittler dürfen "stille SMS" verschicken

Bei Ermittlungen gegen Straftäter dürfen Ermittler unter Umständen auf die umstrittenen "stillen SMS" zurückgreifen. Das hat der BGH bestätigt.

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SMS-Schreiben war gestern

Die Zeiten von SMS gehen vorüber.

(Bild: dpa, Peter Kneffel/Archiv)

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Geheimdienste dürfen bei der Verfolgung mutmaßlicher Straftäter auf die sogenannten "stillen SMS" zurückgreifen. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Funktionärs der in Deutschland verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK entschieden und das Urteil nun veröffentlicht. Der Kläger hatte Revision gegen die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe verhängt, weil bei den Ermittlungen auch die "stillen SMS" eingesetzt worden waren. Dazu habe es keine Rechtsgrundlage gegeben, war die Argumentation.

Dem hat der BGH nun widersprochen und erklärt, in der Strafprozessordnung sei die technische Ermittlung des Standorts eines Mobilfunkgeräts unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, etwa wenn es um den Verdacht auf Straftaten von "erheblicher Bedeutung" gehe. Auch wenn es bei der Formulierung des Gesetzes im Jahr 2002 noch nicht um "stille SMS" gegangen sei, trage der dort verwendete Begriff "technische Mittel" dem Fortschritt Rechnung. Damit sei diese Art der Ermittlung offen für neue Methoden zur Lokalisierung von Mobilgeräten.

"Stille SMS" gehen an die gewünschten Mobiltelefone, werden dort aber nicht angezeigt und bleiben für die Empfänger unsichtbar. Ihr Gerät meldet sich aber bei der eingebuchten Funkzelle zurück und verrät Ermittlern somit einen ungefähren Standort. In Deutschland setzen Ermittler immer öfter auf dieses Hilfsmittel, wie erst vor wenigen Monaten wieder deutlich wurde. So schickte allein das Bundesamt für Verfassungsschutz im vergangenen Jahr über 300.000 "stille SMS", die Bundespolizei noch einmal 34.000 und das BKA rund 22.000. (mho)