BGH: Funkzellenabfrage als Beweis nur bei besonders schweren Straftaten zulässig

Ein Einbrecher wurde auch aufgrund von Daten aus einer Funkzellenabfrage verurteilt. Das war in diesem Fall nicht zulässig, entschied der BGH.

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Nordgebäude des Bundesgerichtshofs

Hof des Nordgebäudes des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.

(Bild: BGH / Stephan Baumann)

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Eine Funkzellenabfrage darf nicht als Beweis verwertet werden, wenn ihr keine besonders schwere Straftat zugrunde liegt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit in einem Verfahren um mehrfachen Diebstahl eine Entscheidung der Vorinstanz teilweise aufgehoben.

In dem Fall ging es um einen Mann, der wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen und wegen Diebststahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Dagegen legte der Verurteile Revision vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein.

Das Landgericht hatte sein Urteil unter anderem auf Ergebnisse aus einer Funkzellenabfrage gestützt. Eine solche "Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten" setze aber den Verdacht einer schweren Straftat voraus, wie es Absatz 2 des Paragrafen 100g der Strafprozessordnung vorschreibt. Der Verdacht eines Einbruchsdiebstahls in einem Kiosk sei aber keine schwere Straftat, meinten die BGH-Richter. Daher hätten das Landgericht die Ergebnisse der Funkzellenabfrage nicht verwerten dürfen.

Der Gesamtfreiheitsstrafe für den Verurteilten sei so die Grundlage entzogen, entschied der Bundesgerichtshof. Nun muss sich eine andere Kammer des Landgerichts noch einmal mit dem Fall befassen.

Anders als mit einem Einbruchdiebstahl in einen Kiosk oder eine Gaststätte verhält es sich mit Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung. 2017 wurde der Straftatenkatalog in Paragraf 100g StPO erweitert, seitdem darf die Polizei auch im Zusammenhang mit solchen Straftaten Funkzellenabfragen durchführen und die Ergebnisse als Beweismittel vorführen.

(anw)