Eigentumsgemeinschaften dürfen Balkonkraftwerke nicht mehr einfach blockieren

Balkonkraftwerke sollen nur noch mit triftigem Grund von Eigentumsgemeinschaften blockiert werden können. Das hat der Bundesrat durchgewunken.

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Balkonkraftwerk an einem gelben Haus

Balkonkraftwerk ohne Balkon an einem Haus in Bremen.

(Bild: heise online / anw)

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Nach nur rund eineinhalb Minuten waren die Änderungen am Wohneigentums- und Mietrecht ohne weitere Aussprache am heutigen Freitag vom Bundesrat gebilligt. Auf Tagesordnungspunkt 9 der Sitzung am 27. September wurde darüber mit Handzeichen abgestimmt; eine eindeutige Mehrheit des Länder-Plenums war dafür.

Diese Änderungen sollen das Anbringen von Steckersolaranlagen, im Volksmund auch Balkonkraftwerk genannt, vereinfachen, erklärt der Bundesrat (TOP 9). Durch die Gesetzesänderung werden Balkonkraftwerke zu "privilegierten Vorhaben". Dadurch können Eigentümergemeinschaften das Anbringen der Steckersolaranlagen nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern, ähnlich baulicher Veränderungen, "die zum Beispiel dem Gebrauch behinderter Menschen oder dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen".

Heißt im Klartext: Mieter bekommen mehr Rechte zum Anbringen von Balkonkraftwerken an ihren Mietwohnungen. Das Gesetz soll nun ausgefertigt werden und daraufhin zügig in Kraft treten.

Auslöser für die Novelle sei gewesen, dass mit der Zustimmung von Eigentümergemeinschaften der Einbau zwar bereits möglich war. Diese Zustimmung "zu erhalten, habe sich jedoch oft als schwierig erwiesen".

Einen weiterer Stolperstein räumt die Möglichkeit aus dem Weg, Eigentümerversammlungen rein virtuell stattfinden zu lassen. Bislang müssen sich dafür alle Eigentümer darauf einigen; sonst war eine Präsenz- oder Hybridveranstaltung abzuhalten. Für eine reine Online-Veranstaltung reicht mit Inkrafttreten der Novelle eine Zustimmung von drei Vierteln der Eigentümer. Das soll Zeit und Geld sparen, da die Betroffenen nicht mehr zu solchen Versammlungen reisen müssten. Hier ist jedoch eine Übergangszeit vorgesehen: Virtuelle Sitzungen können lediglich für drei Jahre beschlossen werden. Fällt ein Beschluss dazu vor 2028, müssen Eigentümer dennoch einmal im Jahr eine Präsenzveranstaltung durchführen, außer, sie verzichten einstimmig darauf. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Teilnahme an Online-Veranstaltungen und das Ausüben der Eigentümerrechte ebenso gewährleistet wird wie bei einer Veranstaltung in Präsenz.

Die Gesetzesänderungen wurden bereits Anfang Juli im Bundestag beschlossen. Dort hatten alle Fraktionen der Novelle zugestimmt, mit Ausnahme der AfD.

(dmk)