Bundesregierung beschließt schlankere Bestimmungen für Balkonkraftwerke

Mit Gesetzesanpassungen sollen die Rechte von Mietern erweitert werden, wenn es um die Installation von Photovoltaik-Anlagen geht.

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Balkonkraftwerk ohne Balkon an einem Haus in Bremen.

(Bild: heise online / anw)

Lesezeit: 2 Min.

Mieter und Wohnungseigentümer sollen künftig Steckersolargeräte mit geringeren juristischen Hürden installieren können. Die Bundesregierung hat dafür Änderungen am Miet- und Wohnungseigentumsrecht beschlossen, die jetzt an den Bundestag gehen.

Mit den Änderungen werden die auch Balkonkraftwerke genannten Photovoltaikanlagen in die Kataloge der privilegierten baulichen Änderungen aufgenommen. Daraus ergibt sich für Mieter und Wohnungseigentümer ein Anspruch darauf, dass Vermieter und Wohungseigentümergemeinschaften eine solche Anlage gestatten. Jene sollen ein Mitspracherecht haben, wie die Anlage installiert wird.

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Indem ein Balkonkraftwerk eine "privilegierte bauliche Veränderung" wird, müssen die Mieter oder Wohnungseigentümer die Installation also nicht mehr eigens begründen. Falls ein Mieter in einer Eigentumswohnung wohnt, kann er vom Vermieter verlangen, in der Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschluss zu erwirken. Diese hat laut Bundesjustizministerium einen Ermessensspielraum, wie das Balkonkraftwerk aussehen kann, allerdings darf sie keine überzogene Vorgaben machen, um die Installation zu verhindern.

Pro Zähler darf nur ein Steckersolargerät angeschlossen werden, erläutert das Ministerium weiter. Darunter versteht es Photovoltaik-Systeme, die in Privathaushalten Strom für den Eigenbedarf produzieren. Sie bestehen in der Regel aus einem oder zwei Photovoltaik-Modulen, einem netzgekoppelten Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zum Anschluss an Endstromkreise.

Damit sich eine Eigentümerversammlung, in der ein Balkonkraftwerk auf der Tagesordnung steht, aus Termin- oder Raumnöten nicht lange verzögert, sollen diese künftig auch ausschließlich online stattfinden können. Das muss die Wohnungseigentümerversammlung zuvor mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen, heißt es in dem Gesetzentwurf (PDF).

Zum Katalog der besonderen baulichen Veränderungen gehören in Paragraf 20 des Wohnungseigentumsgesetzes – ähnlich wie in Paragraf 554 des BGB – bisher solche, die Menschen mit Behinderungen, dem Laden von E-Fahrzeugen, zum Schutz vor Einbrüchen und für Breitbandinternetanschlüsse dienen. Den Katalog zu erweitern, ist Teil der Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung vom März dieses Jahres.

(anw)