Bund bessert beim Datenschutz für das Handelsregister-Portal nach

Das Bundesjustizministerium hat die Handelsregister-Verordnung angepasst. Aufgenommen werden sollen Dokumente nur noch, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

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(Bild: peterschreiber.media/Shutterstock.com)

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Im Handelsregister-Portal sind nach einer Gesetzesänderung zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie aktuell teilweise Dokumente mit sensiblen personenbezogenen Daten übers Internet frei abrufbar. Das Bundesjustizministerium hat nun auf Kritik von Datenschützern reagiert und die Handelsregister-Verordnung (HRV) angepasst, um diese Informationen in dem Online-Verzeichnis besser zu schützen.

Konkret hat das Ressort von Minister Marco Buschmann (FDP) in Paragraf 9 HRV klargestellt, dass nur Dokumente in das digitale Handelsregister aufgenommen werden sollen, wenn dies aufgrund besonderer gesetzlicher Regeln vorgeschrieben ist. Ziel dieser Vorgabe ist es, dass etwa Ausweiskopien außen vor bleiben. Ausdrücklich sollen zudem Dokumente nicht mehr Teil des Online-Registers werden, die auf Anforderung durch das Registergericht eingereicht werden. Dabei geht es in der Regel darum, einen angemeldeten Sachverhalt zu untermauern. Diese neue Vorschrift führt dazu, dass etwa Einzahlungsbelege nicht mehr veröffentlicht werden dürfen.

Gleichzeitig verdeutlicht das Ministerium, dass auch Erbscheine und -verträge, öffentliche Testamente, europäische Nachlasszeugnisse und sonstige Unterlagen wie Beglaubigungen, die nach Paragraf 12 des Handelsgesetzbuchs eingereicht werden, nicht im Registerordner landen sollen. Die Einsicht in diese Dokumente sei für den Rechtsverkehr nicht notwendig, begründet das Ressort diesen Schritt. Zudem werde in der HRV die bereits praktizierte, bislang aber noch nicht festgeschriebene Option eines Dokumentenaustauschs geregelt: Wenn in einer ursprünglich eingereichten Unterlage teils Angaben enthalten sind, die nicht in den Registerordner gehören, können die Betroffenen ein neues Dokument ohne die problematischen Informationen einreichen. Die alte Version wird dann gesperrt.

Der Bundesrat hat der überarbeiteten Verordnung am Freitag bereits zugestimmt und vor überbordenden Datensammlungen gewarnt. Sie tritt so am 23. Dezember 2022 in Kraft. Das Justizministerium verweist auch darauf, dass das Handelsregister-Portal von den Ländern betrieben wird. Die HRV sei damit der einzige Bereich, in dem der Bund Vorkehrungen treffen könne. Man stehe aber mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer in Kontakt, um zeitnah noch weitere Verbesserungen für den Datenschutz zu erreichen. So sollten etwa die Dienstordnung für Notare geändert und technische Lösungen zur Bearbeitung von Informationen eingeführt werden, die sich bereits im Register befinden.

Seit dem 1. August 2022 sind über das Portal sämtliche Einträge in den Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistern ohne weitere Einschränkungen kostenfrei abrufbar. Die für die Allgemeinheit seitdem leicht zugänglichen Dokumente enthalten oft persönliche Angaben wie Adressen, Geburtsdaten, Bankverbindungen und sogar Unterschriften etwa von Vereinsvorständen oder von Unternehmensangehörigen, worauf c't im Sommer aufmerksam machte. Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD) forderte gerade anhand eines Gutachtens, dass das federführende Justizministerium Nordrhein-Westfalen und das Registergericht individuelle Widersprüche einzelfallbezogen behandeln und bei fehlender Publizitätspflicht von der Veröffentlichung ausnehmen sollten.

(mho)