Bundesgerichtshof ist offenbar nicht auf der Seite Apples

Im April 2023 stufte das Bundeskartellamt Apple als Unternehmen mit ĂĽberragender Marktmacht ein. Die Klage Apples vor dem BGH droht offenbar zu scheitern.

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(Bild: nitpicker/Shutterstock)

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Apple hat offenbar nur noch geringe Chancen, dass der Bundesgerichtshof die Einstufung des iPhone-Herstellers als "Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb" kassiert. Diese auf den ersten Blick schmeichelhaft klingende Bezeichnung, die das Bundeskartellamt verliehen hat, könnte für Apple negative Auswirkungen haben. Die Regulierer können damit Maßnahmen zur Eindämmung der Marktmacht eines Unternehmens verhängen.

Am Dienstag wurde die Klage Apples gegen das Kartellamt vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Wie die Finanznachrichtenagentur Reuters berichtet, habe der Vorsitzende Richter, Wolfgang Kirchhoff, in der dreistündigen Sitzung erklärt, dass eine Gesamtbewertung auf eine marktübergreifende Bedeutung Apples hindeutet.

Ein Urteil wurde allerdings noch nicht verkĂĽndet. Die Bundesrichter sahen noch weiteren Beratungsbedarf.

Apples Anwälte spekulierten dem Bericht zufolge darauf, dass die deutschen Richter vor einem Urteil erst einmal den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg konsultieren. Sie sind der Ansicht, dass das deutsche Recht nicht EU-konform ist. Doch Kirchhoff habe gleich zu Beginn deutlich gemacht, dass das Gericht dafür keine Grundlage sehe.

Im April 2023 hatte das Kartellamt Apple entsprechend eingestuft. Das Unternehmen sei auf einer Vielzahl von miteinander verbundenen Märkten tätig und spiele eine erhebliche Rolle für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, hieß es zur Begründung. Neben Apple wurden auch die Google-Mutter Alphabet, Meta (Facebook), Amazon und Microsoft entsprechend eingestuft.

Sollte sich das Bundeskartellamt durchsetzen, drohen Apple in Zukunft zum Beispiel Verbote, eigene Angebote auf seiner Webseite gegenüber den von Wettbewerbern bei der Darstellung zu bevorzugen, oder die Nutzung eines eigenen Angebots von der Nutzung eines anderen eigenen Angebots abhängig zu machen.

(mki)