Bundesrat fordert schärferes Vorgehen gegen Datenhehlerei
Die Länderkammer will einen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen, mit dem Strafbarkeitslücken beim Handel mit rechtswidrig erlangten Daten geschlossen werden sollen.
Der Bundesrat will den Handel mit gestohlenen digitalen Identitäten im Internet kriminalisieren. Laut einem Gesetzesantrag, den die Länderchefs am Freitag mehrheitlich abgesegnet haben, soll dazu ein neuer Straftatbestand der Datenhehlerei eingeführt werden. Der vorgeschlagene Paragraf 202d StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor für Täter, die Daten ausspähen, sich anderweitig rechtswidrig verschaffen oder Informationen Dritten überlassen oder anderweitig verbreiten mit der Absicht, sich zu bereichern oder andere Personen zu schädigen.
Ankauf von Steuer-CDs zulässig
Von dem Gesetz sollen nur Daten betroffen sein, bei denen ein derart schutzwürdiges Interesse besteht, dass sie nicht weiterverwendet werden. Ausgenommen sind Informationen, die "aus allgemein zugänglichen Quellen" entnommen werden können. Auch Handlungen, die allein dafür dienen, gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger oder deren Beauftragte zu erfüllen, werden nicht vom Tatbestand der Datenhehlerei erfasst.
In einer ebenfalls verabschiedeten Entschließung auf Antrag der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz stellt der Bundesrat gesondert klar, dass Beamte, die sich allein dienstbezogen "bemakelte Daten" verschaffen, nicht zu bestrafen sind. In diesem Zusammenhang unterstreicht die Länderkammer, "dass der Ankauf sogenannter Steuer-CDs bereits nach dem geltenden Recht zulässig ist".
"Hackerparagraphen"
Auch soll der Strafrahmen für das unbefugte Ausspähen nach Paragraf 202a StGB und Abfangen von Daten (Paragraf 202b StGB) mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe aufgebohrt werden. Diese umstrittenen "Hackerparagraphen" umfassen Delikte bei Angriffen gegen die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme und Daten. Fälle des gewerbs- oder bandenmäßigen Handelns organisierter Krimineller sollen ausschließlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden. Bereits der Versuch soll strafbar sein.
Die Strafverfolgungsbehörden sollen nach Paragraph 100a Strafprozessordnung (StPO) Telekommunikation überwachen und aufzeichnen und private Unterredungen in Wohnräumen mit technischen Mitteln abhören und protokollieren dürfen. Zum Instrumentarium der Ermittler zählte demnach auch der große Lauschangriff nach Paragraf 100c StPO.
Mit dem Entwurf muss sich nun der Bundestag beschäftigen. Die Länder hatten ihn im Sommer schon einmal dem Parlament zugeleitet. Damals konnte es aber nicht mehr behandelt werden, da im Herbst die Neuwahlen anstanden.
Das Gesetzesvorhaben geht auf Vorarbeiten Hessens zurück, die der Bundesrat aber noch umfangreich überarbeitet hat. Die hessische Staatsministerin Eva Kühne-Hörmann erklärte vor der heutigen Abstimmung, dass das Nutzen etwa per Trojaner abgefischter digitaler Identitäten zwar jetzt schon strafbar sei. Dies gelte aber nicht, wenn der Täter die Daten Dritten übers Netz zum Kauf anbiete. Dass es einen intensiven Handel mit solchen Daten in einigen "Internet-Foren der Underground Economy" gebe, sei spätestens seit dem Bekanntwerden eines 16-millionenfachen Identitätsdiebstahls Anfang des Jahres kein Geheimnis mehr. (anw)