Canon muss vorerst keine Urheberabgaben für Drucker bezahlen

Anders als die meisten Gerichte sieht das Oberlandesgericht Düsseldorf Drucker nicht als abgabenpflichtig, weil sie nicht zum Kopieren bestimmt seien.

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Von
  • Tim Gerber

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat heute eine weitere Entscheidung zum Streit um Urheberabgaben auf Drucker verkündet. Demnach muss auch Canon keine pauschalen Abgaben nach dem Urheberrecht für die Ermöglichung von Privatkopien auf die seit dem Jahr 2001 verkauften Drucker an die Urhebervertretung VG Wort zahlen. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Bereits Anfang des Jahres hatte dieselbe Kammer ein ähnliches Urteil im Verfahren gegen eine Reihe anderer Druckerhersteller erlassen. Darin heißt es zur Begründung, dass Drucker keine "Ablichtung" im Sinne des Urheberrechtes erzeugten. Die eigentliche Vervielfältigung finde im PC statt, für Drucker ohne weitere Funktionen wie zum Beispiel Speicherkartenslots wären demnach keine extra Abgaben an die Verwertungsgesellschaften zu zahlen.

Allerdings ist fraglich, ob diese Auffassung Bestand haben wird. Anfang Dezember verhandelt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz in einem zwischen der VG Wort und Hewlett-Packard ausgefochtenen Musterprozess. Die Vorinstanzen in Stuttgart hatten – anders als das OLG Düsseldorf – bislang zugunsten der Urheberrechtsverwerter entschieden. Von der Entscheidung des BGH hängt letztlich auch der Ausgang der Düsseldorfer Verfahren ab. Das heutige Urteil habe keine Relevanz, betonte VG-Wort-Vorstand Ferdinand Melichar gegenüber heise online. Seine Gesellschaft werde von den Druckerherstellern gezwungen, viele teure Verfahren gleichzeitig zu führen, weil den Ansprüchen der Autoren sonst die Verjährung drohe.

Sowohl Druckerhersteller als auch Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort sehen nun der Verhandlung beim Bundesgerichtshof mit Spannung entgegen. Dem dort zuständigen 1. Zivilsenat sitzt mit Joachim Bornkamm inzwischen ein ausgewiesener Experte für Urheberrechtsvergütungen vor (siehe auch c’t 19/00, S. 234). (tig)