DENIC nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich

Wer gegen Äußerungen auf einer Homepage vorgehen will, muss sich an deren Inhaber halten; die Registrierungsstelle für .de-Domains ist nach einem Gerichtsurteil nicht zuständig.

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Von
  • Frank Möcke

Wer gegen Äußerungen auf einer Homepage vorgehen will, muss sich an deren Inhaber halten. Das DENIC als Registrierungsstelle für Domains in Deutschland ist hierfür nicht der richtige Ansprechpartner. Dies hat das Landgericht Wiesbaden entschieden und damit eine Zuständigkeit der DENIC für die Inhalte von Webseiten verneint.

Auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung hatten Mitarbeiter eines Geldinstituts versucht, gegen einen unzufriedenen Kunden vorzugehen. Dieser hatte auf seiner Homepage ihrer Meinung nach Beleidigungen gegen sie veröffentlicht. Da die Zustellung der Verfügung nicht möglich war, versuchten die Bankangestellten, das DENIC in die Pflicht zu nehmen. Ihren Antrag auf einstweilige Verfügung mit dem Ziel, die Homepage zu löschen, hat das Landgericht zurückgewiesen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des DENIC an, das argumentierte, dass für sie eine inhaltliche Überprüfung von Webseiten gar nicht möglich und auch nicht wünschbar sei. Ihr Aufgabenbereich sei einzig und allein die Verwaltung von Domain-Namen. Bei angeblichen Rechtsverletzungen müssten sich die Betroffenen direkt an den Domain-Inhaber wenden. Das DENIC habe keinen Anteil an der behaupteten Rechtsverletzung und leiste auch keinen entscheidenden Beitrag zu deren Verbreitung auf der beanstandeten Homepage. Zudem bliebe selbst bei einer Löschung des Domain-Namens die Rechtsverletzung bestehen, da die Webseiten durch die direkte Eingabe der IP-Adresse oder durch Verlinkung von einem anderen Domain-Namen aus weiterhin zu erreichen wären.

DENICs Hausanwalt Stephan Welzel dazu: "Es ist abwegig, das DENIC für die möglicherweise missbräuchliche Ausnutzung einer an sich wertfreien und nicht rechtsverletzenden Dienstleistung, wie sie die Registrierung eines Domain-Namens darstellt, belangen zu wollen. Denn sonst könnte man auch gegen die Deutsche Post klagen oder von der Deutschen Telekom verlangen, einen Telefonanschluss zu sperren, weil in einem Brief oder Telefonat Beleidigungen geäußert werden." (fm)