Darstellung im Internet als Störung des öffentlichen Friedens

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, daß die Darstellung eines gekreuzigten Schweines auf einer Page im Internet strafbar sei.

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Von
  • Florian Rötzer

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, daß die Darstellung eines gekreuzigten Schweines auf einer Page im Internet strafbar sei. Eine kleine Plattenfirma aus Regensburg hatte im Internet das sogenannte "Schweine-T-Shirt" mit dem Logo einer Punk-Band zum Verkauf angeboten. Zunächst wies die Staatsanwaltschaft Regensburg die Anzeige des Bischöflichen Ordinariats zurück, da es zwar eine "äußerst geschmacklose Beschimpfung" sei, der Tatbestand einer "Störung des öffentlichen Friedens" aber fehle, weil die Veröffentlichung in Internet seitens der weitgehend unbekannten Plattenfirma nur einen sehr begrenzten Personenkreis erreiche.

In einem "Klageerzwingungserfahren" hob das OLG den Einstellungsbescheid jetzt auf und ordnete weitere Ermittlungen an, da eine allgemein zugängliche Präsentation im Internet als öffentlich zu werten und der Kreis derer, denen die beanstandete Darstellung etwa mithilfe einer Suchmaschine hätte bekannt werden können, unüberschaubar sei. Die Darstellung sei als "Beschimpfen" religiöser Bekenntnisse zu werten und stelle eine Störung des öffentlichen Friedens dar.

Dieses Urteil sei jedoch, wie das OLG betont, nicht dem Münchener Internet-Urteil gegen Felix Somm vergleichbar, bei dem es um die Frage ging, ob ein Provider auch für die Inhalte von Seiten anderer verantwortlich ist, da es hier um die Strafbarkeit des für die Seite verantwortlichen Anbieters selbst gegangen wäre.

Dazu siehe auch in Telepolis: Ein gekreuzigtes Schwein und das Internet sowie Münchner Richter macht kurzen Prozeß mit Felix Somm. (fr)