Datenschutz: Bundestag stimmt Verordnung gegen Cookie-Banner-Flut zu​

Nutzer sollen ein Werkzeug erhalten, um Zustimmungen zu Cookies und Tracking zu managen. Webanbieter müssen nicht mitziehen.​

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Ein Tablet zeigt das Wort "Einwilligung" an; auf dem Tablet liegen zwei Kekse

(Bild: Datenschutz-Stockfoto/Shutterstock.com)

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Einen neuen Weg zum Eindämmen der Cookie-Banner-Flut möchte die Bundesregierung eröffnen. Mit den Stimmen der Ampel-Fraktionen bei Enthaltung der Linken hat der Bundestag Donnerstagabend einer Verordnung zugestimmt, die die Bundesregierung im September nach jahrelanger Blockade aufgelegthat. Ziel ist eine "anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen" bei Einwilligungsbannern. Anerkannte Dienste sollen Endnutzern ermöglichen, dauerhaft Zustimmungen zu erteilen. Zugleich wird es dem Plan nach möglich, Entscheidungen jederzeit nachvollziehen und überprüfen zu können.

Allerdings ist die Teilnahme für Webseitenbetreiber freiwillig. Zudem droht dem Projekt nicht einmal das Schicksal der weitgehend ignorierten "Do not Track"-Option in gängigen Webbrowsern: Der deutsche Plan sieht überhaupt keine pauschale Voreinstellungen zu Tracking-Cookies vor; vielmehr müssen User für jede Webseite einzeln entscheiden. Und selbst dann müssen teilnehmende Webseiten nur Zustimmungen berücksichtigen; hat der User über einen anerkannten Dienst abgelehnt, darf die Webseite trotzdem immer wieder den Cookiebanner vorsetzen.

Setzen sie einen der "anerkannten Dienste" ein, sollen Webserver anhand von Cookies oder ähnlichen Methoden ihre Nutzer wiedererkennen, Einstellungen wiederherstellen, Reichweitenmessungen vornehmen, Aktivitäten nachverfolgen ("Tracking") oder individuelle Werbung einblenden können, heißt es in der unverändert angenommenen Verordnung. Damit sollen tagtägliche Zustimmungsclicks auf Banner der immer selben Webseiten entfallen können.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat im September kritisiert, dass Webseitenbetreiber abgegebene Entscheidungen gar nicht akzeptieren müssen. Erteilen Anwender keine Zustimmung zum Setzen von Cookies, können Online-Dienste erneut beliebig oft um Einwilligungen bitten. Nur Opt-ins gelten dauerhaft. Nutzer, die genervt auf "akzeptieren" klickten, könnten sich ferner nicht mehr darauf verlassen, durch die von ihnen getroffenen datenschutzfreundlichen Einstellungen ihres Browsers vor Tracking und Profilbildung geschützt zu sein. Die Browser müssten Cookies – entgegen der Userwünsche – speichern. Dies würde Hersteller benachteiligen, die ihre Nutzer vor Tracking zu schützen suchen.

Die Verordnung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Die Regierungsfraktionen möchten dann eruieren, ob Freiwilligkeit ausreicht und wie sich der Markt entwickelt hat. Vertreter der Opposition stellen den gesamten Aufwand infrage. Zudem wurden Zweifel geäußert, wer überhaupt Interesse daran haben könnte, einen Einwilligungsdienst zu entwickeln. Digital-Staatssekretärin Daniela Kluckert (FDP) stellte dazu schon bei der entscheidenden Ausschusssitzung am Mittwoch fest: "Wir ermöglichen, dass solche Dienste entstehen können, schreiben das aber nicht vor."

Getroffene Entscheidungen sind gültig "bis zum Widerruf, wenn sich aus dem Kontext oder den Erwartungen der Parteien nichts anderes ergibt". Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung darf Nutzer frühestens nach Ablauf eines Jahres an seine Einstellungen zu den Einwilligungsanfragen erinnern. Laut einem ersten Entwurf von 2022 sollten User noch "nach Ablauf einer angemessenen Frist, spätestens aber nach sechs Monaten" angehalten werden, ihre Vorgaben zu überprüfen.

Ob ein Dienst "anerkannt" ist, soll der Bundesdatenschutzbeauftragte nach Vorlage eines Sicherheitskonzepts entscheiden. Diese Prüfung ist "nach Zeitaufwand" gebührenpflichtig, schließlich möchte die Regierung nicht auf den jährlich erwarteten Kosten von zirka 79.000 Euro sitzenbleiben. Von der Anerkennung durch die unabhängige Stelle erhofft sich die Regierung Anreize für Verbraucher und Webseitenbetreiber, solche Dienste zu nutzen.

Die neue Verordnung basiert auf Paragraf 26 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Der Bundesrat muss noch zustimmen.

(ds)