Der Fall Infomatec beschäftigt den Bundesgerichtshof

Der BGH prüft am Fall der Software-Firma, ob geprellte Anleger bei falschen Pflichtmitteilungen eines Unternehmens leichter als bisher direkt gegen die Vorstände vorgehen können.

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  • dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft am Fall der Software-Firma Infomatec, ob geprellte Anleger bei falschen Pflichtmitteilungen eines Unternehmens leichter als bisher direkt gegen die Vorstände vorgehen können. Am Montag verhandelte das Karlsruher Gericht über mehrere Aktionärsklagen gegen die einstigen Vorstände des Augsburger Unternehmens. Die Kläger verlangen Schadensersatz, weil sie durch unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen über angebliche Millionenaufträge zum Kauf von Aktien verleitet worden seien. In der Verhandlung ließ der II. BGH-Zivilsenat eine eher anlegerfreundliche Tendenz erkennen. Ein Urteil soll am 19. Juli verkündet werden.

Das Unternehmen, das im Juli 1998 an die Börse gegangen war, war im Laufe des Jahres 1999 mit mehreren falschen Ad-hoc-Mitteilungen an die Öffentlichkeit getreten. Der frühere Infomatec-Vorstand Alexander Häfele wurde daraufhin Anfang Mai dieses Jahres wegen Kursbetrugs und Insiderhandels zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Das Augsburger Landgericht hatte es als erwiesen angesehen, dass er in drei Fällen Anleger massiv geschädigt und sich Gewinne in Höhe von rund 15 Millionen Euro verschafft habe. Bereits Ende 2003 war der mitangeklagte Infomatec-Gründer Gerhard Harlos nach einem Teilgeständnis zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden.

Das Karlsruher Gericht verhandelte über mehrere Musterklagen über zusammen mehr als 180.000 Euro. Der Münchner Anwalt Klaus Rotter hat nach eigenen Angaben noch etwa 50 Fälle in der Warteschlange.

Laut BGH kommt zwar grundsätzlich eine Haftung wegen "vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung" in Betracht. Voraussetzung sei allerdings, dass die -- unstreitig falsche -- Mitteilung auch den Ausschlag für die Order des Anlegers gegeben habe, sagte der Senatsvorsitzende Volker Röhricht. Weil ein Aktionär dies aber kaum je nachweisen könne, müsse der BGH hier über Beweiserleichterungen nachdenken. Eine mögliche Regel könnte nach Röhrichts Worten lauten: Je kürzer die Frist zwischen Mitteilung und Order und je marktschreierischer die Wortwahl, desto wahrscheinlicher sei es, dass sich der Anleger durch die positive Unternehmensnachricht habe verleiten lassen. (dpa) / (jk)