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Deutsche Mitarbeiter auslÀndischer Firmen im Visier des BND

Stefan Krempl
BND in Pullach

(Bild: dpa)

Ein Regierungssprecher hat jetzt die Annahme des Bundesnachrichtendiensts bestĂ€tigt, wonach dieser eine "auslĂ€ndische juristische Person" wie eine Firma ĂŒberwachen darf, auch wenn ein Deutscher fĂŒr sie kommuniziert.

Schon seit einigen Wochen sorgt im NSA-Untersuchungssausschuss des Bundestags die "FunktionstrĂ€gertheorie" bei der Opposition fĂŒr Empörung, wonach der Bundesnachrichtendienst (BND) unter gewissen UmstĂ€nden deutsche GrundrechtstrĂ€ger im Ausland ausforschen darf. Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis "finden keine Anwendung auf auslĂ€ndische juristische Personen" wie etwa Unternehmen oder vergleichbare Institutionen, erklĂ€rte [1] ein Sprecher der Bundesregierung laut Netzpolitik.org. Dies sei "unabhĂ€ngig von der Staatsangehörigkeit des kommunizierenden Mitarbeiters".

Im Klartext bedeutet dies: Ist ein Deutscher bei einer auslĂ€ndischen Firma im Ausland angestellt, gelten fĂŒr ihn in geschĂ€ftlichen Dingen die Grundrechte nicht. Bedingung ist, dass er "in seiner Funktion" etwa als GeschĂ€ftsfĂŒhrer des Unternehmens kommuniziert. Entsprechende Äußerungen werden dem Sprecher nach dann der abgehörten "juristischen Person" zugerechnet. Der BND darf ihn also ĂŒberwachen, solange es nicht um Privates geht und der Abgehörte dann nicht mehr in seiner Firmenfunktion etwa am Telefon spricht oder mailt.

Öffentlich Thema war diese Ansicht erstmals Anfang November im NSA-Ausschuss. Ein Zeuge hatte zu Protokoll [2] gegeben, dass vom BND abgehörte deutsche Mitarbeiter der Welthungerhilfe von hauseigenen Juristen als solche "FunktionstrĂ€ger" eingestuft worden seien. Die Theorie ist also auch zumindest in einem Fall offenbar bereits in die Praxis umgesetzt worden. Laut Zeuge sind sich die Rechtsexperten inzwischen aber einig, dass die Kommunikation solcher Nicht-Regierungs-Organisationen zumindest nicht mehr verwertet werden dĂŒrfe.

Von solchen EinschrĂ€nkungen ist in der Regierungsverlautbarung keine Rede mehr. Darin heißt es allein, dass die Rechtsordnung etwa "der Pressefreiheit einen besonderen Schutz einrĂ€umt". Dies sei auch durch den BND etwa bei der umstrittenen strategischen FernmeldeaufklĂ€rung mit der Staubsaugermethode [3] zu berĂŒcksichtigen, die "ausschließlich in ErfĂŒllung seines gesetzlichen Auftrags" erfolge. Die Antwort lĂ€sst freilich offen, ob der Auslandsgeheimdienst bei auslĂ€ndischen Institutionen tĂ€tige deutsche Journalisten oder andere sogenannte BerufsgeheimnistrĂ€ger wie Abgeordnete, AnwĂ€lte oder Ärzte grundsĂ€tzlich als Abhörziele erachtet oder nicht.

Weitere Einsichten in die Theorie erhofften sich die Abgeordneten vergangenen Donnerstag im Untersuchungausschuss von dem ebenfalls als Zeugen geladenen frĂŒheren BND-Juristen Stefan Burbaum [4]. Dieser erklĂ€rte, dass nur inlĂ€ndische juristische Personen dem Grundrechtsschutz unterlĂ€gen. So sei etwa jede Kommunikation von Mitarbeitern deutscher Konzerne geschĂŒtzt. Bei einer auslĂ€ndischen juristischen Person sei dagegen "irrelevant", ob ein deutscher Mitarbeiter kommuniziert. Das Abhören sei dann prinzipiell rechtmĂ€ĂŸig. Ein deutscher Manager bei US-Unternehmen wie Boeing, Google oder Microsoft dĂŒrfte demnach also gegebenenfalls mit dem BND-Staubsauger ausgespĂ€ht werden. (vbr [5])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-2470096

Links in diesem Artikel:
[1] https://netzpolitik.org/2014/bundesregierung-bestaetigt-bnd-darf-guenther-oettinger-ueberwachen/
[2] https://www.heise.de/news/BND-Experte-im-NSA-Ausschuss-Wir-koennen-keine-anlasslose-Massenueberwachung-2443938.html
[3] http://www.heise.de/tp/artikel/4/4941/1.html
[4] https://www.heise.de/news/NSA-Ausschuss-BND-dehnt-strategische-Aufklaerungsbefugnisse-deutlich-aus-2467779.html
[5] mailto:vbr@heise.de