EU-Gerichthof: Euro-Umrechnung bei O2 war unzulässig

Der EU-Gerichtshof folgt der Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 178 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Torge Löding

Der Europäische Gerichtshof hat sich der Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg angeschlossen und entschieden, dass der Mobilfunkanbieter O2 (damals noch Viag Interkom) seine Rechnungen bei der Umstellung von Mark auf Euro nicht hätte runden dürfen. Die von dem Mobilfunknetzbetreiber vorgenommene Umrechnung der Minutenpreise von Mark auf Euro bei gleichzeitiger Rundung verstoße gegen den Grundsatz der Kontinuität von Vertragsbedingungen (Aktenzeichen: C-19/03).

Anfang 2003 hatte das Landgericht München die Klage der Verbraucherzentrale an den EU-Gerichtshof verwiesen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer hatte O2 die Euro-Umrechnung bei Verträgen mit Minutenpreisen und 10-Sekunden-Takt-Abrechnung zu Preiserhöhungen genutzt.

Dabei beruft sich die Verbraucherzentrale auf eine EG-Verordnung, wonach Geldbeträge bei der Euro-Umstellung umgerechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet werden können: Summieren sich viele aufgerundete Einzelposten zu einem Gesamtbetrag, so könne es zu erheblichen Preissteigerungen kommen, argumentieren die Verbraucherschützer; um solche Preissteigerungen zu vermeiden, schreibt die EU vor, dass nur "zu zahlende oder zu verbuchende" Beträge zu runden seien. Der Minutenpreis bei einem Telefontarif ist nach Ansicht der Verbraucherschützer also lediglich eine Rechengröße für den letztlich zu bezahlenden Preis und dürfe deshalb nicht "vorzeitig" gerundet werden. Durch die Rundung habe sich der Preis beispielsweise für ein zehnminütiges Telefongespräch von 50 Pfennig auf 59 Pfennig (0,30 Euro) erhöht, argumentierten die Verbraucherschützer.

Mit einer automatischen Erstattung seitens O2 ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale nun allerdings nicht zu rechnen. (tol)